Nur eingeschränkte Insolvenzanfechtung von Globalzessionen
Mit Urteil vom 29.11.2007 (Az. IX ZR 30/07) hat der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass Globalzessionen auch hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen in der Regel nur als kongruente Deckung gem. § 130 InsO anfechtbar sind.
In dem vom BGH zu beurteilenden Fall war zwischen dem klagenden Insolvenzverwalter und der beklagten Bank streitig, ob ein Abtretungsvertrag, mit dem die spätere Insolvenzschuldnerin der Bank zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen abgetreten hatte, als inkongruente Sicherung nach § 131 Abs. 1 Nr. 3 InsO anfechtbar sei, mit der Folge, dass alle Zahlungen, die die Bank aufgrund der Globalzession innerhalb der letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung erlangt hatte, an den Insolvenzverwalter zurückzuzahlen seien.
Nach Auffassung des IX. Zivilsenats begründet die Entstehung künftiger, anhand des Inhalts der getroffenen Vereinbarung nicht von Anfang an identifizierbarer Rechte nicht generell eine inkongruente Deckung. Vielmehr ist die Sicherung kongruent, wenn bereits bei Abschluss des Globalzessionsvertrags das dingliche Geschäft (d. h. die Abtretung) vollzogen und zugleich die schuldrechtliche Seite in dem vertragsrechtlich möglichen Maße derart konkretisiert wird, dass die abgetretenen Forderungen zumindest bestimmbar sind. Der Umfang der in Zukunft auf die Bank übergehenden Forderungen ist dann in abstrakter Form bereits rechtlich bindend festgelegt. Das Werthaltigmachen zukünftiger Forderungen durch Erfüllungshandlungen der Insolvenzschuldnerin - also durch Lieferung der Kaufsache oder Herstellung des Werkes - ist als selbständige Rechtshandlung anfechtbar, wenn es dem Vertragsschluss mit dem Drittschuldner zeitlich nachfolgt. Sofern das Entstehen der Forderung eine kongruente Deckung darstellt, trifft dies auch auf das Werthaltigmachen der Forderung zu.
Eine kongruente Deckung ist nach § 130 Abs. 1 InsO nur dann anfechtbar, wenn die Bank im Zeitpunkt der Entstehung oder des Werthaltigmachens der gesicherten Forderung die Zahlungsunfähigkeit des Insolvenzschuldners oder den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kannte.
Der Senat wies jedoch auch darauf hin, dass ein weitergehender Schutz von Globalzessionen im Sinne eines Bargeschäfts gem. § 142 InsO grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
Erscheinungsdatum: 06.12.2007

