Andrea Heuser

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Neuregelung der Teilnahme von BGB-Gesellschaften am Grundstücksverkehr

Der Gesetzgeber hat die Rechtssicherheit im Zusammenhang mit grundbesitzenden Gesellschaften bürgerlichen Rechts wieder hergestellt.

Der Deutsche Bundestag hat am 18.06.2009 das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERVGBG) beschlossen (BR-Drucks. 589/09). Das Gesetz befasst sich unter anderem mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und enthält Regelungen, die nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der GbR durch den Bundesgerichtshof eine verlässliche und effektive Teilnahme dieser Gesellschaftsform am Grundstücksverkehr ermöglichen bzw. weiterhin sicherstellen.

Bis zur Anerkennung ihrer Rechts- und Grundbuchfähigkeit durch den BGH wurde nicht die GbR, sondern wurden ihre Gesellschafter im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Nachdem der BGH zunächst die Rechts- und sodann auch die Grundbuchfähigkeit der GbR anerkannt hat, kann nun auch eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden.

Es ist jedoch weiterhin nicht möglich, die GbR rechtsformwahrend im Handelsregister einzutragen. Mit ihrer Eintragung wird sie automatisch zu einer Offenen Handelsgesellschaft (oHG). Damit gibt es kein öffentliches Register, was Auskunft über die GbR und ihre (wechselnden) Gesellschafter gibt.

Damit Grundbucheintragungen auch in Zukunft so transparent wie möglich über die Rechtslage Auskunft geben, stellt das Gesetz nunmehr sicher, dass neben der GbR auch ihre Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden müssen.

Erscheinungsdatum: 02.07.2009