Neues zur Haftung des Geschäftsführers bei Zahlungen nach Insolvenzreife

Mit Urteil vom 05.05.2008, AZ. II ZR 38/07, hat der Bundesgerichtshof erneut Stellung dazu genommen, unter welchen Umständen die Haftung der Geschäftsführung für Zahlungen nach Insolvenzreife eingeschränkt sein kann.

Rechtlicher Hintergrund der Fragestellung ist, dass Geschäftsführer einer GmbH gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet werden. Eine Ersatzpflicht besteht jedoch dann nicht, wenn die Zahlungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind.

Im Urteil vom 05.05.2008 hatte der BGH in Bezug auf den folgenden Sachverhalt zu entscheiden, ob ein Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gehandelt hatte:

Die konzernangehörige GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte war, hatte von Schwestergesellschaften insgesamt einen Betrag von mehr als 500.000,00 € auf ihr Geschäftskonto überwiesen bekommen. Diese Überweisungen erfolgten vor dem Hintergrund, dass sich der Konzern in einer wirtschaftlichen Krise befand und die Schwestergesellschaften das Geld dem Zugriff ihrer jeweiligen Hausbanken entziehen wollten. Der beklagte Geschäftsführer, welcher zugleich Geschäftsführer der Schwestergesellschaften war, verwandte ca. 330.000,00 € des empfangenen Geldes darauf, Gläubiger der Schwestergesellschaften zu befriedigen und beantragte sodann für diese Gesellschaften die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Nur kurze Zeit später beantragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch für die GmbH. Der Insolvenzverwalter der GmbH nahm den Geschäftsführer daraufhin aus § 64 Abs. 2 GmbHG auf Erstattung der 330.000,00 € in Anspruch, da die GmbH zum Zeitpunkt der Auszahlungen bereits insolvenzreif war.

Der BGH entschied zunächst, dass die Gelder, auch wenn Sie der GmbH nur treuhänderisch überlassen worden waren, grundsätzlich dem Schutz des § 64 GmbHG unterfielen. Die Frage, ob eine abweichende Beurteilung angezeigt gewesen wäre, hätten sich die Gelder auf gesonderten Treuhandkonten befunden, ließ der BGH, da nicht entscheidungserheblich, ausdrücklich offen.

Im Ergebnis war ein Ersatzanspruch gegen den beklagten Geschäftsführer zu verneinen, da dieser mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns gehandelt hatte. Dies begründete der BGH damit, dass sich der Geschäftsführer einer Pflichtenkollision ausgesetzt gesehen hätte. Denn einerseits war er gegenüber den Schwestergesellschaften aus einem besonderen Treueverhältnis dazu angehalten, die Gelder abredegemäß zur Zahlung an deren Gläubiger zu verwenden, andererseits war er gemäß § 64 GmbHG verpflichtet, die Insolvenzmasse der GmbH zu sichern. Der BGH entschied, dass ein Geschäftsführer nicht sorgfaltswidrig handele, wenn er in einer derartigen Pflichtenkollision die Gelder auszahle.

Diese Entscheidung kann als Weiterentwicklung des Urteils vom 14.05.2007, Az. II ZR 48/06 gesehen werden. In diesem Urteil hatte der BGH unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals anerkannt, dass eine Pflichtenkollision, dort mit der strafbewehrten Pflicht zur Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung, § 266 a StGB, die Sorgfaltswidrigkeit von Zahlungen nach Insolvenzreife entfallen lassen kann.

Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese Rechtsprechung zur Pflichtenkollision weiter ausdifferenzieren wird.

Erscheinungsdatum: 15.05.2008