Neues Gesetz schafft Klarheit über Eintragung einer GbR im Grundbuch
Es war lange Zeit umstritten, wer bei Grundstücksgeschäften einer BGB-Gesellschaft Eigentümer wird - die Gesellschafter oder die Gesellschaft als solche. Nunmehr schafft ein neues Gesetz Klarheit.
Die Rechtsprechung des BGH, nach der die Gesellschaft selbst Grundstückseigentümerin werden kann und dann im Grundbuch entweder unter Angabe ihres Gesellschaftsnamens oder unter Angabe ihrer Gesellschafter einzutragen ist (vgl. BGH Entscheidung vom 04.12.2008, Az. V ZB 74/08), führte zu Schwierigkeiten bei Immobiliengeschäften mit BGB-Gesellschaften. Die Namen der Gesellschafter sind entweder gar nicht mehr aus dem Grundbuch erkennbar oder sie sind zwar genannt, gelten aber nicht mehr als "echter Grundbuchinhalt". Das hat unter anderem zur Folge, dass die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb nicht mehr anwendbar sind.
Dieser Umstand hat den Gesetzgeber dazu bewogen, eine gesetzliche Regelung zu treffen. Mit dem am 01.10.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) sind bei Grundstücksgeschäften einer BGB-Gesellschaft stets auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Künftig sollen dann die Regelungen über den Gutglaubensschutz sicherstellen, dass man sich auf die Eintragung der Gesellschafter im Grundstücksverkehr verlassen kann.
Zur Verdeutlichung führ das Bundesministerium der Justiz in seiner Pressemitteilung folgendes Beispiel an:
Im Grundbuch ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Als ihre Gesellschafter sind A, B und C genannt. Nun tritt C seinen Anteil an der BGB-Gesellschaft an D ab, im Grundbuch bleibt aber weiterhin C als Gesellschafter genannt. Ein Erwerber des Grundstücks konnte sich hier nicht auf den Grundbuchinhalt verlassen. Schloss er einen Vertrag mit den im Grundbuch genannten Personen, erwarb er kein Eigentum. Nach der Gesetzesänderung kann der Erwerber künftig Eigentümer werden (sog. gutgläubiger Eigentumserwerb), wenn er nichts davon weiß, dass C seinen Anteil abgetreten hatte.
Erscheinungsdatum: 09.10.2009
