Neuerungen nach EHUG - Offenlegungspflichten von Unternehmen
Da der Jahreswechsel bevorsteht, rückt auch der Tag näher, an dem die Unternehmen ihre Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2006 offenlegen müssen. Bis spätestens zum 31.12.2007 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Elektronischen Bundesanzeiger in Köln einreichen.
Seit dem 01.01.2007 gilt das Gesetz über Elektronische Handelsregister Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG vom 10.11.2006, Bundesgesetzblatt I, S. 2552). Nach dem EHUG sind für die Entgegennahme und Veröffentlichung von wichtigen Daten der Unternehmensrechnungslegung nicht mehr die Amtsgerichte (Registergerichte), sondern der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers in Köln zuständig. Zur gleichen Zeit wurde auch das Elektronische Unternehmensregister (www.unternehmensregister.de) eingeführt, in dem Unternehmensdaten z.B. Handelsregistereintragungen, Jahresabschlüssen online eingesehen werden können.
Mit dem Gesetz sollen zum einen die Gerichte entlastet werden und zum andern soll durch den Medienwechsel von Papier zur Elektronik den Unternehmen entstehende Kosten vermieden werden und die Transparenz in der Rechnungslegung erhöht werden.
Wesentliche Neuerungen beinhaltet das Gesetz insbesondere hinsichtlich der folgenden Punkte:
1. Seit 01.01.2004 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch beim Elektronischen Bundesanzeiger in Köln einreichen. Für die Übergangszeit bis zum 31.12.2009 haben die Unternehmen jedoch die Möglichkeit, die Unterlagen auch in Papierform einzureichen. Dadurch entstehen jedoch wegen der erforderlichen Digitalisierung höhere Kosten, die von den Unternehmen getragen werden müssen. Die Einzelheiten der Preisgestaltung sind im Internet unter www.ebundesanzeiger.de/download/agb-eBanz.pdf dargestellt.
2. Der Betreiber des Elektronischen Bundesanzeigers überprüft, ob die Unterlagen fristgemäß und vollständig eingereicht worden sind. Ist dies nicht der Fall, so wird das zuständige Bundesamt für Justiz informiert. Im Unterschied zu vor Inkrafttreten des EHUG wird das Ordnungsgeldverfahren wegen Verletzung der Pflicht zur Offenlegung von Amts wegen vom Bundesamt für Justiz betrieben. Somit bedarf es seit dem 01.01.2007 keines Antrags mehr, um ein solches Verfahren einzuleiten. Für Verstöße sieht das Gesetz ein Ordnungsgeldrahmen von 2.500,00 € bis 25.000,00 € vor (§ 335 Abs. 1 Satz 4 HGB). Dabei kann das Ordnungsgeld sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter festgesetzt werden.
Keine Änderung hat durch das EHUG der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen erfahren. Hierbei handelt es sich insbesondere um die Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute. Das EHUG ändert ebenfalls nichts daran, welche Unterlagen die Unternehmen zur Veröffentlichung einreichen müssen. Das sind im Wesentlichen der Jahresabschluss mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates, der Ergebnisverwendungsvorschlag und -beschluss sowie die Entsprechenserklärung nach § 161 AktG. Wie bisher, brauchen kleine Gesellschaften nur Bilanz und Anhang einzureichen (vgl. § 326 und § 327 HGB).
Nach wie vor müssen die Unterlagen unverzüglich nach ihrer Vorlage an die Gesellschafter, aber spätestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag eingereicht werden. Für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften gilt wie bisher eine kürzere Einreichungsfrist von vier Monaten (vgl. § 325 Abs. 4 Satz 1 HGB). Die neuen Vorschriften sind erstmals auf Unterlagen für das nach dem 31.12.2005 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (Art.61 Abs. 5 Satz 121 EGHGB), das in den meisten Fällen das Geschäftsjahr 2006 ist.
Weitere Informationen erhalten sie unter www.bmj.bund.de/ehug
Erscheinungsdatum: 09.11.2007
