Neue Verwaltungsanweisung zum körperschaftsteuerlichen Verlustabzug
Mit BMF-Schreiben vom 02.08.2007 (IV B 7 – S 2745/0) wurden die Voraussetzungen an die Annahme eines zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und der Zuführung neuen Betriebsvermögens an die BFH-Rechtsprechung zu § 8 Abs. 4 KStG angepasst. Der maßgebliche Zeitraum wurde von bisher fünf auf zwei Jahre verkürzt.
Gemäß § 8 Abs. 4 KStG setzt der Verlustabzug nach § 10d EStG voraus, dass die Körperschaft noch mit der Körperschaft, die den Verlust erlitten hat, wirtschaftlich identisch ist. Die wirtschaftliche Identität liegt nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG insbesondere dann nicht mehr vor, wenn mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile übertragen werden und die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fortführt. Zwischen der Übertragung der Gesellschaftsanteile und der Zuführung neuen Betriebsvermögens muss ein zeitlicher Zusammenhang bestehen. Einen solchen zeitlichen Zusammenhang nahm die Finanzverwaltung bislang an, wenn neues Betriebsvermögen innerhalb von fünf Jahren nach der Anteilsübertragung zugeführt wird (BMF-Schreiben vom 16.04.1999, IV C 6 – S 2745 – 12/99).
Der BFH hat demgegenüber mit Urteil vom 14.03.2006 (Az. I R 8/05) entschieden, dass die von der Finanzverwaltung schematisch angewandte Fünf-Jahres-Frist im Gesetz keine Grundlage findet und schon bei einem Zeitraum von mehr als einem Jahr der für den Verlust der wirtschaftlichen Identität erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens nicht mehr gegeben sein kann. Das Bestehen eines sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs ist nach Auffassung des BFH stets anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen.
In Reaktion auf dieses BFH-Urteil hat nun das BMF die Verwaltungsanweisung aus dem Jahre 1999 dahingehend geändert, dass von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang regelmäßig auszugehen ist, wenn zwischen Anteilsübertragung und Betriebsvermögenszuführung nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind. Allerdings stellt das BMF klar, dass auch bei Überschreiten des Zwei-Jahreszeitraums ein Verlust der wirtschaftlichen Identität eintreten kann, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Anteilsübertragung und der Zuführung neuen Betriebsvermögens anhand entsprechender Umstände dargelegt werden kann.
Die Finanzverwaltung hat sich mit der Änderung der bisherigen Verwaltungsanweisung an die Vorgaben der Rechtsprechung angenähert. Innerhalb des neuen Zwei-Jahreszeitraums dürfte es aber weiterhin zu einer schematischen Versagung des Verlustabzugs kommen, die in Widerspruch zu der vom BFH geforderten Einzelfallprüfung steht.
Erscheinungsdatum: 27.09.2007

