Doris Deucker

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Neue BGH-Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff

Der BGH hat mit Urteil vom 16.07.2007 (Az.: II ZR 3/04) das von ihm mit dem Urteil „Bremer Vulkan“ (Az.: II ZR 178/99) eingeführte und später weiterentwickelte Rechtsinstitut der Haftung für existenzvernichtende Eingriffe auf eine neue dogmatische Grundlage gestellt.

In seinen früheren Entscheidungen zur Existenzvernichtungshaftung hatte der BGH die Haftung noch als eigenständige Rechtsfigur angesehen, die ihre Grundlage im Missbrauch der Rechtsform der GmbH hatte. Dieser Rechtsformmissbrauch führte zum Verlust des Haftungsprivilegs mit der Folge einer Durchgriffshaftung der GmbH-Gesellschafter gegenüber den Gesellschaftsgläubigern. Die Existenzvernichtungshaftung war aber subsidiär gegenüber der Haftung nach §§ 30, 31 GmbHG wegen Verstoßes gegen die Kapitalerhaltungspflicht.

Mit seinem Urteil vom 16.07.2007 ordnet der BGH die Haftung für einen existenzvernichtenden Eingriff nunmehr als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung im Sinne des § 826 BGB ein. Die Existenzvernichtungshaftung wird damit zu einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung des Gesellschafters gegenüber der GmbH. Die Schadensersatzansprüche wegen existenzvernichtenden Eingriffs sollen künftig auch nicht mehr subsidiär gegenüber den Erstattungsansprüchen aus §§ 30, 31 GmbHG sein. Zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen besteht vielmehr, soweit sie sich überschneiden, nach jetziger Auffassung des BGH Anspruchskonkurrenz.

In der Sache selbst wurde der dem BGH-Urteil vom 16.07.2007 zugrunde liegende Fall zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Erscheinungsdatum: 19.07.2007