MoMiG: Bundesregierung hält an Mustersatzung und Beurkundungsverzicht fest

Die Bundesregierung hat am 05.09.2007 ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des MoMiG veröffentlicht. Trotz der Kritik des Bundesrates wird es an dem Regierungsentwurf kaum Änderungen geben. Insbesondere soll an der Mustersatzung und dem Beurkundungsverzicht festgehalten werden.

Der Bundesrat hat deutlich gemacht, dass die Mustersatzung aus seiner Sicht aufgrund der fehlenden Flexibilität zu erheblichen Nachteilen führt. Auch gehe damit eine Verringerung der Gründungsberatung einher. Die Prüfung der Satzung in den mittlerweile zumeist ohnehin zügig vorgenommenen Registerverfahren verursache keine besonderen Verzögerungen. Es sei zu bedenken, dass die individuelle Ausarbeitung des Gesellschaftsvertrags der Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten diene und späteren Streitigkeiten vorbeuge. Für eine Mehrpersonengesellschaft sei die Mustersatzung aufgrund der unzureichenden Regelung des Verhältnisses der Gesellschafter "völlig unzureichend".

Die Bundesregierung meint hingegen, dass die Einführung des Mustergesellschaftsvertrages den Forderungen der Wirtschaft entspricht. Es sei zutreffend, dass der von den Notaren scharf kritisierte Verzicht auf das Beurkundungserfordernis die Gründungsberatung verringert. Werde eine GmbH unter Verwendung des Mustergesellschaftsvertrags gegründet, bestehe jedoch kein höherer Beratungsbedarf als bei der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft, bei der bereits jetzt keine Beurkundung erforderlich ist. Hinzu komme, dass auch das englische Recht für die Gründung einer "private company limited by share" ("Limited") kein Beurkundungserfordernis vorsehe.

Weiter hat die Bundesregierung einigen Vorschlägen zugestimmt, andere will sie noch prüfen. So hat die Bundesregierung der Aufnahme eines neuen § 6 Abs. 5 GmbHG zugestimmt, wonach Gesellschafter für die Bestellung inhabiler Geschäftsführer haften. Ebenfalls zugestimmt wird dem Vorschlag des Bundesrates, dass die Führungslosigkeit bei einem Gesellschafterantrag auf Insolvenzeröffnung glaubhaft zu machen ist (zu § 15 InsO). Des Weiteren hat die Bundesregierung angekündigt, die gesetzliche Vertretungsregelung nach § 35 GmbHG an die Gebräuche der Praxis anzupassen. Dies betrifft insbesondere die Einzelvertretung und die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Darüber hinaus wird die Bundesregierung einige Vorschläge des Bundesrates näher überprüfen lassen.

Den Regierungsentwurf - samt Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung - finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages: http://dip.bundestag.de/btd/16/061/1606140.pdf

Erscheinungsdatum: 16.09.2007