Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktienG gilt auch für Gründungsaktionäre
Der BGH hat mit Urteil vom 24.04.2006 (Az.: II ZR 30/05) die herrschende Meinung in der Literatur bestätigt, wonach auch Gründungsaktionäre der Mitteilungspflicht gemäß § 20 Abs. 1 AktienG bei einer Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen.
Die Pflicht zur schriftlichen Informatiom der Gesellschaft über die qualifizierte Beteiligung entfällt nach Auffassung des BGH nicht dadurch, dass sich die Beteiligungsquoten der Gründungsgesellschafter - auch - aus dem notariell beurkundeten Gründungsprotokoll ergeben. Denn erst wenn der Aktiengesellschaft die Beteiligung schriftlich gemäß § 20 Abs. 1 AktienG mitgeteilt worden ist, ist sie gemäß § 20 Abs. 6 AktienG verpflichtet, diese in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Kenntnis der Gesellschaft über das Bestehen einer qualifizierten Beteiligung im Sinne des § 20 Abs. 1 AktienG lässt somit die Mitteilungspflicht des Gesellschafters nicht entfallen.
Drastische Folge eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 AktienG ist der vorübergehende Verlust aller Rechte des Gesellschafters aus den Aktien - mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts und der Vermögensbeteiligung am Liquidationserlös, sofern die Mitteilung nicht vorsätzlich unterlassen wurde und der Verstoß nachträglich geheilt worden ist -, bis die Mitteilung ordnungsgemäß nachgeholt wurde. Insbesondere ruht auch das Stimmrecht des Gesellschafters in der Hauptversammlung sowie die Befugnis zur Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatten beide Aktionäre der beklagten Gesellschaft gegen die Mitteilungspflicht verstoßen, so dass die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse an sich wegen Stimmlosigkeit der Hauptversammlung mangelhaft waren. Der klagende Gesellschafter hatte den Verstoß seines Mitaktionärs gegen § 20 Abs. 1 AktienG und den daraus resultierenden Stimmrechtsausschluss gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktienG erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist von einem Monat gemäß § 246 Abs. 1 AktienG im Rechtsstreit geltend gemacht. Da nach Auffassung des BGH der Verstoß gegen das Stimmrechtsverbot auch im "Extremfall" der völligen Stimmlosigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit dieses Beschlusses führt, sofern ein derartiger Beschluss durch den Leiter der Hauptversammlung festgestellt und in der Niederschrift entsprechend fixiert wurde, war der klagende Gesellschafter mit dem geltend gemachten Anfechtungsgrund präkludiert und der streitgegenständliche Beschluss der Hauptversammlung zu seinen Lasten rechtswirksam.
Dieser Fall zeigt deutlich, dass es sich bei der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktienG nicht um eine bloße Förmelei handelt, sondern dass dieser Verpflichtung strenge Beachtung geschenkt werden sollte, um Rechtsnachteile zu vermeiden.
Erscheinungsdatum: 07.08.2006

