Mitglieder eines fakultativen GmbH-Aufsichtsrats haften unter Umständen bereits für die Zustimmung zu nachteiligen Geschäften
Mit Urteil vom 11.12.2006 (Az.: II ZR 243/05) hat der BGH entschieden, dass der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Geschäften der Geschäftsführung vorbehalten ist, seine organschaftlichen Pflichten nicht erst dann schadensersatzpflichtig verletzt, wenn er die Geschäftsführung nicht an Zahlungen hindert, die von seiner Zustimmung nicht gedeckt sind, sondern bereits dann, wenn er ohne die gebotene Information und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zustimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt.
Der Verwalter in einem über das Vermögen der M. GmbH (Gemeinschuldnerin) eröffneten Konkursverfahren nahm die Mitglieder des fakultativen Aufsichtsrats der Gemeinschuldnerin bzw. deren Rechtsnachfolger wegen Verletzung von Aufsichtsratspflichten auf Schadensersatz in Anspruch. Der Aufsichtsrat hatte auf Vorschlag des Mehrheitsgesellschafters und Alleingeschäftsführers der Gemeinschuldnerin einen Betrag von 250.000 DM für Sondierungen mit einer noch zu gründenden i. GmbH frei gegeben. Auf Anregung des Geschäftsführers hatte der Aufsichtsrat zudem einen Betrag von 100.000 DM bis 200.000 DM für die Zusammenarbeit mit der i-T. GmbH zur Verfügung gestellt. Später erhielt der Aufsichtsrat Kenntnis davon, dass der Geschäftsführer tatsächlich bereits Mittel in Höhe von 800.000 DM an die i. GmbH und i-T. GmbH transferiert hatte. Da der Geschäftsführer im Innenverhältnis zur Gemeinschuldnerin das Ausfallrisiko übernahm, gab der Aufsichtsrat sein Einverständnis, der i-T. GmbH insgesamt weitere 500.000 DM zu überlassen. In der Folgezeit bewirkte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin Zahlungen zugunsten der i-T. GmbH in Höhe von mehreren Hunderttausend DM. Wegen dieser Beträge machte der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin Schadensersatzansprüche gegen die Mitglieder des Aufsichtsrates geltend, nachdem diese Beträge weder von der insolventen i-T. GmbH noch von dem wegen Veruntreuung verurteilten Geschäftsführer zurück erlangt werden konnten. Aufgabe des fakultativen Aufsichtsrats der Gemeinschuldnerin war es, die Geschäftsführung zu überwachen. Zudem bedurften nach der Satzung der Gemeinschuldnerin Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als 100.000 DM seiner Zustimmung. Der BGH bejahte die Schadensersatzpflicht der Aufsichtsratsmitglieder gemäß §§ 93 Abs. 2, 116 AktG, 52 Abs. 1 GmbHG. Ein Schadensersatzanspruch komme nicht nur für solche Zahlungen in Betracht, die der Geschäftsführer ohne Genehmigung des Aufsichtsrates gewährt habe, sondern auch für solche, zu denen und soweit der Aufsichtsrat den Geschäftsführer pflichtwidrig zur Zahlung an die i-T. GmbH ermächtigt habe. Zustimmungsvorbehalte – wie in der Satzung der Gemeinschuldnerin für Rechtsgeschäfte über 100.000 DM vorgesehen – seien das Instrument vorbeugender Kontrolle des Aufsichtsrates, um möglicherweise irreversible Maßnahmen der Geschäftsleitung unterbinden zu können. Erteilen Aufsichtsratsmitglieder ihre Zustimmung zu Geschäften, die sie bei pflichtgemäßem Handeln hätten verweigern müssen, so treffe sie eine Schadensersatzpflicht. Die Aufsichtsratsmitglieder wären im vorliegenden Fall verpflichtet gewesen, geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin keine weiteren Verfügungen zugunsten der i-T. GmbH hätte treffen können, nachdem ihnen bekannt geworden war, dass der Geschäftsführer bereits über dessen Kompetenzen hinaus gehende Zahlungen geleistet hatte. Überdies hätten es die Aufsichtsratsmitglieder versäumt, vor der Erteilung weiterer Zahlungsfreigaben die erforderlichen Erkundigungen über die i-T. GmbH einzuholen und vor der Auszahlung weiterer Gelder dafür zu sorgen, dass die Rückzahlungsansprüche der Gemeinschuldnerin in geeigneter Weise gesichert wurden. Es sei dem Aufsichtsrat als Sorgfaltspflichtverstoß anzulasten, Investitionen in erheblichem Umfang gebilligt zu haben, ohne irgendwelche Erkundigungen über den konkreten Unternehmensgegenstand des geförderten Unternehmens, seine wirtschaftliche Situation, die von ihm verfolgten Geschäftsziele und das dafür benötigte Kapital einzuholen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spiele es dabei auch keine Rolle, dass die Aufsichtsratsmitglieder die von der unterstützten Gesellschaft angebotenen Dienstleistungen als zukunftsträchtigen und vielversprechenden Markt hätten einstufen dürfen. Auch eine mögliche günstige Marktentwicklung enthebt nach Ansicht des BGH die Aufsichtsratsmitglieder nicht der Verpflichtung, sich über die Seriosität des unterstützten Unternehmens zu vergewissern.
Erscheinungsdatum: 15.02.2007
