Korrespondierende Besteuerung bei verdeckten Gewinnausschüttungen
Durch den Gesetzentwurf zum "Jahressteuergesetz 2007" soll ein Gleichlauf bei der steuerlichen Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen bei der betroffenen Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern sichergestellt werden.
Nach der derzeitigen Rechtslage besteht häufig das Problem, dass verdeckte Gewinnausschüttungen, die anlässlich einer Betriebsprüfung bei der Gesellschaft aufgedeckt werden, zu einer Erhöhung des körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns der Gesellschaft führen, auf der Ebene des Gesellschafters das auf die verdeckte Gewinnausschüttung anwendbare Halbeinkünfteverfahren aber nicht mehr steuermindernd berücksichtigt werden kann, weil der Einkommensteuerbescheid des Gesellschafters schon bestandskräftig geworden ist. Durch Einführung des neuen § 32 a KStG-E soll künftig die korrespondierende Besteuerung einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Körperschaft und ihren Gesellschaftern sichergestellt werden. Die neue Norm bildet eine eigenständige Rechtsgrundlage für den Erlass, die Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids des Gesellschafters, sofern bei der Gesellschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich einer verdeckten Gewinnausschüttung geändert wird. Umgekehrt kann bei Änderung des Steuerbescheids eines Gesellschafters hinsichtlich einer verdeckten Einlage der Steuerbescheid der Gesellschaft entsprechend geändert werden.
Flankiert wird diese neue Regelung von der Ergänzung des § 3 c Nr. 40 EStG und § 8 b Abs. 1 KStG, die das Halbeinkünfteverfahren für natürliche Personen bzw. die Steuerfreiheit für Beteiligungserträge von Körperschaften künftig nur dann gewähren, wenn die betreffenden Bezüge das Einkommen der leistenden Gesellschaft nicht gemindert haben. Diese Regelung wurde u.a. von der Deutschen Industrie- und Handelskammer und dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Stellungnahmen gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen kritisiert, da der Wortlaut des Gesetzentwurfs unklar lässt, ob die neue Regelung für alle Einkünfte im Sinne des § 3 Nr. 40 EStG bzw. § 8 b Abs. 1 KStG gelten soll oder nur für verdeckte Gewinnausschüttungen. Zudem gilt die Neuregelung grenzüberschreitend auch für Einkünfte aus der Beteiligung an ausländischen Körperschaften und begegnet daher Bedenken im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit EU-Recht.
Die letztgenannten Bestandteile des Gesetzentwurfes zum "Jahressteuergesetz 2007" dürften, sofern sie unverändert verabschiedet werden sollten, für erheblichen Streitstoff zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen sorgen, während der neue § 32 a KStG-E eine sinnvolle Neuregelung darstellt.
Erscheinungsdatum: 13.10.2006

