Keine vollständige Abschaffung der Sitztheorie
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des BGH hat mit Urteil vom 27.10.2008, Az.: II ZR 158/06, einer völligen Abschaffung der sog. „Sitztheorie“ zugunsten der in der EU und dem EWR geltenden „Gründungstheorie“ eine Absage erteilt.
Die Klägerin in dem zu entscheidenden Fall ist eine in der Schweiz ordnungsgemäß gegründete Aktiengesellschaft, die in dieser Rechtsform vor einem deutschen Gericht Klage erhoben hat. Im Laufe des Rechtsstreits wurde gerichtlich festgestellt, dass die Klägerin ihren Verwaltungssitz aus der Schweiz nach Deutschland verlegt hat. Die Folgen dieser Sitzverlegung für die Prozessführung waren zwischen den Parteien streitig.
Die Beklagten beriefen sich auf die sog. „Sitztheorie“, wonach die ausländische Gesellschaft mit der Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland aufgelöst ist, ihren Status als juristische Person verliert und deswegen nicht mehr vor deutschen Gerichten klagen kann. Die Klägerin argumentierte dagegen, sie müsse genauso behandelt werden wie eine Gesellschaft, die in einem Staat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach dessen Recht gegründet worden sei. Eine solche Gesellschaft könnte aufgrund der in der EU und dem EWR geltenden Niederlassungsfreiheit ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegen und müsste deswegen im Inland mit ihrem Status als ausländische Gesellschaft anerkannt werden (sog. „Gründungstheorie“).
Das OLG Hamm als Berufungsinstanz hatte sich der Auffassung der Klägerin und damit einer gegenüber der bisherigen Rechtsprechung erweiterten Geltung der Gründungstheorie angeschlossen und der Klage im Ergebnis stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hin hat der II. Zivilsenat das Urteil jedoch wieder aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dabei hat der BGH im Anschluss an seine bisherige Rechtsprechung die Klägerin als Schweizer Aktiengesellschaft wegen der Verlegung ihres Verwaltungssitzes nach Deutschland als aufgelöst angesehen und sie damit nicht als juristische Person anerkannt. Stattdessen hat er die Klägerin aber als in Deutschland klagebefugte Personengesellschaft behandelt. Eine erweiterte Anwendung der Gründungstheorie in Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland hat der BGH aus zwei Gründen abgelehnt:
Zum einen hat er es abgelehnt, die Schweiz (wie es das OLG Hamm in der Vorinstanz getan hatte) wegen deren dem Recht der EU weitgehend angeglichenen Rechts in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit wie einen EU-Staat zu behandeln. Es müsse vielmehr respektiert werden, dass die Schweiz als einziger Mitgliedstaat der EFTA das Abkommen über den EWR nicht unterzeichnet habe, aus dem sich die Niederlassungsfreiheit auch für die Unterzeichnerstaaten der EFTA ergebe. Diese Entscheidung dürfe nicht durch eine auf allgemeine Erwägungen gestützte Anwendung der in der EU und dem EWR geltenden Regeln unterlaufen werden.
Zum anderen hat der Senat ausdrücklich die Forderung nach einer grundsätzlichen Verwerfung der für Gesellschaften aus Staaten außerhalb der EU und des EWR geltenden Sitztheorie und Anerkennung aller ausländischen Gesellschaften mit Verwaltungssitz in Deutschland in ihrer jeweiligen Rechtsform abgelehnt. Zwar habe der Gesetzgeber einen Referentenentwurf zum internationalen Privatrecht der Gesellschaften vorgelegt, mit dem die Sitztheorie abgeschafft werden soll, doch habe sich gegen diesen Entwurf bereits beträchtlicher politischer Widerstand gebildet, so dass die Verwirklichung des Vorhabens offen sei. Der Senat wollte daher dem Gesetzgeber nicht vorgreifen.
Der BGH hält damit an seiner restriktiven Linie bei der Anerkennung ausländischer Gesellschaften fest. Es bleibt daher vorerst zu beachten, dass das EU-Recht nicht automatisch in ganz Europa gilt. Die Schweiz bewahrt sich hier einmal mehr ihre traditionelle Sonderstellung.
Erscheinungsdatum: 31.10.2008

