Keine Vertretung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden

Der Aufsichtsratsvorsitzende kann den Aufsichtsrat einer Genossenschaft in der Willensbildung zum Abschluss oder zur Änderung des Dienstvertrags mit dem Vorstand nicht vertreten.

Dem Urteil des BGH vom 17.03.2008 (Az. II ZR 239/06) lag der folgende Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin ist eine Wohnungsbaugesellschaft, der Beklagte war ihr hauptamtlicher Vorstandsvorsitzender. In dem Dienstvertrag des Beklagten war ursprünglich vereinbart, dass ihm eine Abfindung und ein Übergangsgeld bei Eigenkündigung oder außerordentlicher Kündigung durch die Genossenschaft zustehe. Am 27.05.2002 schlossen der Aufsichtsratsvorsitzende als Vertreter des Aufsichtsrates und der Beklagte einen Aufhebungsvertrag zum 31.12.2002. Die Klägerin sollte den Beklagten am 30.08.2002 die Abfindung und das Übergangsgeld zahlen, außerdem war eine Generalbereinigung vereinbart.

In der Aufsichtsratssitzung vom 13.06.2002 wurde der folgende Beschlussantrag mit Mehrheit beschlossen:

„Nachdem der Vorstandsvorsitzende … die Niederlegung des Vorstandsamtes als Vorstandsvorsitzender mit Wirkung zum 31.12.2002 erklärt hat, bestätigt der Aufsichtsrat den dazu mit Herrn B. rechtswirksam abgeschlossenen und durch den Aufsichtsratsvorsitzenden … am 27.05.2006 unterzeichneten Aufhebungsvertrag zur Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.12.2002."

Auf Grund dieses Aufsichtsratsbeschlusses zahlte die Klägerin im August 2002 500.366,25 € als Abfindung und Übergangsgeld an den Beklagten aus. Die Klägerin hat in diesem Verfahren auf Rückzahlung des Betrages geklagt. Das Landgericht wies die Klage ab. Das OLG gab der Klage i. H. v. 344.770,75 € statt. Auf die Revision beider Parteien gab der BGH der Klage in vollem Umfang statt.

Nach Auffassung des Senates hat die Klägerin gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch, denn der zwischen dem Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Beklagten geschlossene Aufhebungsvertrag war nicht rechtswirksam. Dabei kann es nach Auffassung des Senates dahinstehen, ob der Aufsichtsrat das für den Abschluss des Aufhebungsvertrages zuständige Organ der Klägerin war. Schließlich sei der Aufhebungsvertrag deshalb nicht wirksam zu Stande gekommen, weil der Aufsichtsrat den von seinem Vorsitzenden geschlossenen Vertrag jedenfalls nicht genehmigt hat. Der Aufsichtsratvorsitzende kann auf Grund einer besonderen Bevollmächtigung einen Aufsichtsratsbeschluss vollziehen und dabei den Aufsichtsrat vertreten aber nicht vor einem Beschluss des Aufsichtsrats Verträge mit dem Vorstand abschließen. Denn die Vertretung gegenüber dem Vorstand sei dem Aufsichtsrat als Gremium zugewiesen und diese Willensbildung des Gremiums fehle, wenn statt des Gremiums nur ein Mitglied allein tätig werden. Auch wurde das vollmachtlose Handeln des Aufsichtsratsvorsitzenden nicht in der Aufsichtsratssitzung genehmigt. Denn nach dem Beschlussantrag sollte ein bereits "rechtswirksam" abgeschlossener Vertrag "bestätigt" werden. Insofern fehlte dem Aufsichtsrat der Genehmigungswille. Auch ist der Beschluss nicht durch eine Neuvornahme ersetzt worden, denn Neuvornahme durch Bestätigung setzt den Willen voraus, ein nichtiges Rechtsgeschäft zu bestätigen. Es wird aber davon ausgegangen, dass der Vertrag bereits "rechtswirksam" durch den Aufsichtsratsvorsitzenden geschlossen war.

Auch der ursprüngliche Dienstvertrag ist kein Rechtsgrund für die geleistete Zahlung. Die Vereinbarung zwischen dem Beklagten und der Klägerin über die Zahlung einer Abfindung und eines Übergangsgeldes sind nach Auffassung des Senates gem. §§ 134, 626 Abs. 1 BGB nichtig.

Die unwirksame Vereinbarung zur Abfindung und dem Übergangsgeld kann auch nicht nach Auffassung des BGH auf eine Zahlung für den Fall der Beendigung des Dienstvertrages durch eine Kündigung des Beklagten selbst beschränkt werden. Nach § 139 BGB ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäftes nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Abfindungszahlungen nach einer freien Eigenkündigung des Beklagten widersprechen in vernünftiger Weise dem gewollten Ziel, sich die Tätigkeit eines Vorstandes zu sichern, weil sie gerade einen Anreiz für ein vorzeitiges Ausscheiden bietet.

Erscheinungsdatum: 25.07.2008