keine Rentenversicherungspflicht für Gesellschafter-Geschäftsführer - gesetzliche Klarstellung
Gesellschafter-Geschäftsführer, die eine beherrschende Stellung innerhalb der GmbH besitzen, sind grds. keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Der Bundesrat hat am 16.06.2006 das vom Bundestag am 19.05.2006 verabschiedete Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl. I 2006 Nr. 30 vom 30.06.2006) gebilligt. Gemäß Art. 11 dieses Gesetzes wird § 2 S. 1 Nr. 9 lit. b) SGB VI um folgenden Halbsatz ergänzt: "bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber der Gesellschaft". Zudem wird § 2 S. 4 SGB VI um eine Nr. 3 erweitert, welche lautet: "3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft".
Damit wird klargestellt, dass die Voraussetzungen für die Rentenversicherungspflicht im (Außen-)verhältnis der GmbH und nicht in der Person des Gesellschafters erfüllt sein müssen. Entscheindend ist also, ob die Gesellschaft nur einen Auftraggeber im Sinne von § 2 S. 1 Nr. 9 lit. b) SGB VI hat bzw. ob die Gesellschaft sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt. Auf die Person des Gesellschafters kommt es nicht an.
Mit dieser gesetzlichen Klarstellung wird die langjährige Praxis der Rentenversicherungsträger bestätigt; sie war erforderlich geworden, nachdem das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 24.11.2005 (B 12 RA 1/04 R) für die Frage der Rentenversicherungspflicht auf die Verhältnisse des Gesellschafters und nicht der Gesellschaft abgestellt und damit diese Rechtspraxis in Frage gestellt hatte. Der Beschluss der Rentenversicherungsträger vom 04.04.2006, dem Urteil über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen, wird somit auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Erscheinungsdatum: 28.07.2006

