Keine Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG
Der BGH hat es mit Beschluss vom 29.05.2006 (Az. II ZB 5/06) abgelehnt, die Beschwerdeentscheidung eines OLG über die Freigabe nach § 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz (UmwG), die die Eintragung einer Verschmelzung in das Handelsregister trotz rechtshängiger Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses ermöglicht, in dritter Instanz zu überprüfen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte das Landgericht die Klage auf Freigabe abgelehnt, das Oberlandesgericht hatte der hiergegen gerichteten Beschwerde stattgegeben und wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit sowie zur Fortbildung des Rechts die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde jedoch als unzulässig verworfen, da dieser Rechtsbehelf im Verfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG nicht statthaft sei. Zur Begründung führte er aus: Die Rechtsbeschwerde sei für das umwandlungsrechtliche Freigabeverfahren zwar nicht ausdrücklich durch Gesetz ausgeschlossen, wegen der Natur der Sache komme dieser Rechtsbehelf im Rahmen des § 16 Abs. 3 UmwG aber nicht in Betracht. Denn mit der Einführung des Freigabeverfahrens nach § 16 Abs. 3 UmwG wollte der Gesetzgeber eine rechtliche Handhabe schaffen, um den Vollzug einer Verschmelzung trotz gegen den Verschmelzungsbeschluss gerichteter Klagen zu ermöglichen, wenn diese Klagen unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind oder wenn sie bei Abwägung aller Umstände weniger gewichtig als das wirtschaftliche Interesse an der unverzüglichen Durchführung der Verschmelzung sind. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber das Freigabeverfahren ähnlich ausgestaltet wie die Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 916 ff. ZPO und die Eilbedürftigkeit der Herbeiführung einer rechtskräftigen Freigabeentscheidung noch durch die Ausgestaltung des Rechtsmittelverfahrens unterstrichen, indem in § 16 Abs. 3 Satz 5 UmwG bewusst nur die sofortige Beschwerde nach § 577 ZPO zugelassen wurde. Der Gesetzgeber wollte damit – wie auch aus der Begründung des Gesetzentwurfs hervorgeht – den Rechtsweg im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf zwei Instanzen beschränken. Hieran sollte sich durch die Einführung der Rechtsbeschwerde im Zuge der ZPO-Reform nichts ändern. Nach Ansicht des BGH besteht für die Zulassung der Rechtsbeschwerde im Freigabeverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG auch kein Bedürfnis, da eventuell auftretende Rechtsfragen bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklagen im Hauptsacheverfahren – dann auch in der Revisionsinstanz – geklärt werden können.
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen, da die Verfahrensdauer im Freigabeverfahren durch die Beschränkung auf 2 Instanzen angemessen begrenzt wird und das Freigabeverfahren aufgrund seiner Ausgestaltung auch keine „revisionswürdigen“ Fragen aufwirft.
Erscheinungsdatum: 27.06.2006

