Keine Nichtigkeit „stimmlos“ gefasster Hauptversammlungsbeschlüsse
Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. Dies gilt auch für Hauptversammlungsbeschlüsse, die „stimmlos“ gefasst wurden, weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 AktG kein Stimmrecht hatten.
Der BGH hatte mit Urteil vom 24.04.2006 (Az.: II ZR 30/05) über die Klage einer Aktionärin auf Nichtigkeitsfeststellung, hilfsweise Nichtigerklärung der auf der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse zu entscheiden. Die Klägerin war Aktionärin der Beklagten, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft, an deren Grundkapital die Klägerin zu 49% und eine weitere Aktionärin zu 51% beteiligt waren. Auf der Hauptversammlung wurden mehrere Beschlüsse gegen die Stimmen der Klägerin gefasst. Auf einer weiteren, außerordentlichen Hauptversammlung wurden ihre Stimmen für nichtig erachtet und blieben unberücksichtigt. Gegen diese Beschlüsse erhob die Klägerin zunächst Widerspruch, dann Anfechtungsklage. Sowohl die Klägerin als auch die andere Aktionärin waren ihrer Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 1 AktG über eine Beteiligung von mehr als 25% am Grundkapital der Beklagten vor der Klageerhebung nicht nachgekommen.
Die Verletzung der Mitteilungspflicht hat gemäß § 20 Abs. 7 AktG zur Folge, dass die Rechte aus den Aktien bis zur Erfüllung dieser Pflicht nicht bestehen. Von dieser Sanktion eines temporären Rechtsverlustes werden unter anderem alle Rechte erfasst, die der Aktionär im Rahmen der Hauptversammlung wahrnehmen kann, namentlich das Recht auf Teilnahme und das Stimmrecht. Dementsprechend entfällt auch die Anfechtungsbefugnis nach § 245 Nr. 1 oder 2 AktG.
Das Berufungsgericht hatte entgegen § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG ausnahmsweise eine Anfechtungsbefugnis der Klägerin wegen des besonderen Mangels der sog. Stimmlosigkeit bejaht.
Ob in der besonderen Fallkonstellation der „stimmlos“ gefassten Beschlüsse überhaupt Raum für eine derartige Ausnahme vom strikten Normbefehl des § 20 Abs. 7 AktG zugunsten eines säumigen Aktionärs zuzulassen wäre, hat der BGH dahinstehen lassen, da in dem zu entscheidenden Fall die Klägerin diesen potenziellen Anfechtungsgrund jedenfalls nicht innerhalb der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht hat.
Der BGH stellte jedoch klar, dass die Beschlüsse nicht im Hinblick auf die vom Berufungsgericht angenommene Stimmlosigkeit als nichtig anzusehen sind. Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem entgegen § 20 Abs. 7 AktG vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt wurden und bei dem der Beschluss darauf beruht, sei lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar. An diesem Befund ändere sich nichts dadurch, dass in einem Extremfall wie diesem von einer völligen „Stimmlosigkeit“ der Beschlüsse auszugehen ist. In § 241 AktG seien die Nichtigkeitsgründe abschließend aufgezählt, ohne dass die Stimmlosigkeit festgestellter Hauptversammlungsbeschlüsse darunter fiele. Derartige Beschlüsse seien auch nicht unter Normzweckaspekten der Nichtigkeit zu unterwerfen, da eine Stimmlosigkeit der Beschlussfassung im materiellen Unrechtsgehalt den in § 241 AktG aufgeführten Gesetzes- und Satzungsverstößen keineswegs gleichzustellen sei.
Erscheinungsdatum: 14.07.2006
