Andrea Heuser

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Keine Haftung des Geschäftsführers wegen der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer trotz Insolvenzreife - Änderung der Rechtsprechung

Mit Urteil vom 14.05.2007 (BGH II ZR 48/06) folgt der 2. Zivilsenat des BGH in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung der Auffassung des 5. Strafsenats. Die Rechtsprechung beider Senate des BGH ist damit endlich vereinheitlicht.

Mit Urteil vom 08.01.2001 (II ZR 88/89), bestätigt durch Urteil vom 18.04.2005 (II ZR 61/03), hatte sich der 2. Zivilsenat des BGH bei Zahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer bei Insolvenzreife der Gesellschaft für den Vorrang der insolvenzrechtlichen Zielsetzung der Massemehrung und damit der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH nach § 64 Abs. 2 GmbHG bzw. des Vorstands einer AG nach § 92 Abs. 3 AktG entschieden. Diese hafteten nach Auffassung des 2. Zivilsenats des BGH der Gesellschaft für die gezahlten Beträge persönlich. Der 2. Zivilsenat war weiter der Ansicht, dass eine Strafbarkeit des Vertretungsorgans nach § 266a StGB bzw. eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB sowie aus §§ 34, 69 AO aufgrund der Pflichtenkollision als gerechtfertigt bzw. mangels Verschulden entfiele.

Der 5. Strafsenat des BGH folgte dieser Rechtsprechung des 2. Zivilsenats hingegen nicht, sondern entschied sich umgekehrt für den Vorrang der Strafbarkeit der Nichtabführung von Sozialversicherungsleistungen (zuletzt Beschluss vom 21.09.2005, 5 StR 263/05).

Diese Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung brachte Geschäftsführer und Vorstände in die unerträgliche Situation, sich entweder strafbar oder schadensersatzpflichtig zu machen.

Der 2. Zivilsenat beendete diese Rechtslage nun in dem Sinne des 5. Strafsenats und entschied, dass es dem organschaftlichen Vertreter nicht angesonnen werden kann, die Massesicherungspflicht nach § 64 Abs. 2 GmbHG bzw. § 92 Abs. 3 AktG zu erfüllen - also fällige Leistungen an die Sozialkassen und die Steuerbehörden nicht zu erbringen - wenn er sich dadurch strafrechtlicher Verfolgung aussetzt; sein die sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften befolgendes Verhalten sei im Rahmen der bei § 64 Abs. 2 GmbHG bzw. § 92 Abs. 3 AktG anzustellenden Prüfung als mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar anzusehen.

Erscheinungsdatum: 05.07.2007