Keine Grundbuchfähigkeit einer BGB-Gesellschaft

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden.

Die Beteiligte, eine GbR, beantragte beim Grundbuchamt, wegen einer titulierten Forderung eine Zwangssicherungshypothek auf dem Grundstück der Eigentümerin einzutragen. Das Grundbuchamt hat darauf hingewiesen, dass der Eintragungsantrag noch nicht erledigt werden könne, weil die GbR nicht grundbuchfähig sei. Die Beteiligte hat auf ihrer Eintragung bestanden. Das Grundbuchamt hat den Eintragungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen.

Die gegen diese Entscheidung des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der 2. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht stellt sich mit seinem Beschluss vom 29.10.2007 (Az. 2 W 212/07) ausdrücklich gegen die Auffassung des OLG Stuttgarts. Im Beschluss vom 09.01.2007 (Az.: 8 W 223/06) hatte das OLG Stuttgart die Auffassung vertreten, eine GbR könne grundsätzlich unter ihrem Namen als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen werden, sofern die GbR einen Namen führe, der sie von anderen GbR unterscheide.

Die Begründung des OLG Stuttgart vom 9.01.2007 vermag nach Auffassung des 2. Senates nicht zu überzeugen. Die grundbuchrechtlichen Vorschriften gäben für die Eintragung der GbR keinen Raum. Denn würden solche Eintragungen vorgenommen, bestünde die Gefahr, dass Rechte verlautbart würden, die nicht verkehrsfähig wären, weil sich die Identität der betroffenen Gesellschaft und die Vertretungsbefugnis - anders als bei einer registerpflichtigen GmbH, OHG oder KG - vom Grundbuchamt nicht zuverlässig beurteilen ließen. Der Widerspruch, dass einerseits die Rechtsfähigkeit der GbR anerkannt ist und sie deshalb Grundstückseigentümerin sein kann, andererseits aber Bedenken gegen eine Eintragung der GbR ins Grundbuch bestehen, könne nur vom Gesetzgeber gelöst werden. Praktische oder rechtliche Schwierigkeiten bei der Eintragung in der herkömmlichen Weise (Eintragung der einzelnen Gesellschafter mit dem Zusatz "als GbR") würden sich nicht ergeben, denn es werde dadurch unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, dass Eigentümerin der Liegenschaft die GbR sei.

Erscheinungsdatum: 21.02.2008