Keine Durchgriffshaftung wegen Missbrauchs der Rechtsform bei Verletzung des Nebenzwecksprivilegs eines rechtsfähigen Vereins
Die Mitglieder eines rechtsfähigen Vereins haften auch bei Überschreitung des sog. Nebenzwecksprivilegs nicht für Verbindlichkeiten des Vereins.
Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10. Dezember 2007 entschieden und damit das Urteil der Vorinstanz, des OLG Dresden, aufgehoben. Dem Urteil lag - vereinfacht - folgender Sachverhalt zugrunde: Das Kolping-Bildungswerk Sachsen e. V. mietete von dem Kläger, einem geschlossenen Immobilienfonds, eine in ein Schulungs-, Aus- und Weiterbildungszentrum umgebaute Schlossanlage. Das Kolping-Bildungswerk Sachsen e. V. war als „Holdingverein" mit mehr als 25 Tochter- und Enkelgesellschaften organisiert; es betätigte sich in erheblichem Umfang wirtschaftlich und verstieß hierdurch gegen das Nebenzweckprivileg. Infolgedessen war der Verein löschungsreif nach §§ 159, 142 FGG; ferner lagen die Voraussetzungen für einen Entzug der Rechtsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 2 BGB vor. Nach Eintritt der Insolvenz des Kolping-Bildungswerk Sachsen e. V. nahm der Kläger die Beklagten, 6 teils als rechtsfähige, teils als nichtrechtsfähige Vereine organisierte (faktische) Mitglieder des auf verschiedenen örtlichen Stufen tätigen Kolpingwerks, auf Zahlung in Anspruch. Die Klage hatte in der Berufungsinstanz teilweise Erfolg: Das Oberlandesgericht Dresden verurteilte 3 der Beklagten aufgrund der Erwägung, dass die (faktischen) Mitglieder eines personalistisch strukturierten eingetragenen Vereins, der sich über das Nebenzweckprivileg hinaus in erheblichem Umfang wirtschaftlich betätigt, wegen Missbrauchs der Rechtsform akzessorisch für sämtliche Vereinsverbindlichkeiten haften, wenn sie - wie vorliegend - Kenntnis von der wirtschaftlichen Betätigung haben und dieser keinen Einhalt gebieten. Dieses Urteil - so der Bundesgerichtshof - verletzt das geltende Vereinsrecht. Eine Durchbrechung des Trennungsgrundsatzes und damit eine Durchgriffshaftung allein aufgrund des Nichteinschreitens gegen die umfangreiche wirtschaftliche Betätigung des Vereins wegen Rechtsformmissbrauchs ist nicht gerechtfertigt. Dem steht, wie der Bundesgerichtshof ausführt, bereits entgegen, dass das Gesetz die zweckwidrige unternehmerische Betätigung mit anderweitigen Sanktionen, nämlich dem Amtslöschungsverfahren nach §§ 159, 142 FGG und der Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB, belegt hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers haften die Mitglieder für die Verbindlichkeiten eines Vereins erst nach Entziehung der Rechtsfähigkeit, § 54 Abs. 1 BGB, nicht aber bei bloßem Vorliegen der Voraussetzungen für die Entziehung.
Erscheinungsdatum: 06.03.2008

