Keine Berücksichtigung stiller Reserven bei der Ermittlung der Nachschusspflicht ausscheidender Genossen
Mit Urteilen vom 13.10.2008 (II ZR 227/07; II ZR 229/07; II ZR 26/08) hat der BGH entschieden, dass bei der Ermittlung der Nachschusspflicht von aus einer Genossenschaft ausscheidenden Genossen gemäß § 73 Genossenschaftsgesetz allein die Handelsbilanz maßgeblich ist und bereits die bilanzielle Überschuldung eine Nachschusspflicht der ausscheidenden Genossen begründet.
Die Klägerin, eine Baugenossenschaft, nahm ausgeschiedene Genossen auf Zahlung eines Nachschusses in Anspruch. Die Klägerin verfügte über Aktiva von rd. 60 Mio. €, Rücklagen und Rückstellungen von rd. 2 Mio. € sowie Verbindlichkeiten von rd. 78 Mio. €. Die Parteien stritten darüber, ob die erheblichen stillen Reserven der Klägerin bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht Berücksichtigung finden.
Sowohl das Amtsgericht Charlottenburg als auch das Landgericht Berlin haben die Klage zugesprochen, also eine Berücksichtigung der stillen Reserven abgelehnt. Ihnen folgt nun der BGH. Während die Instanzgerichte zur Begründung ihrer Entscheidungen im Wesentlichen den Wortlaut der Vorschrift und systematische Erwägungen heranzogen, stellt der BGH den Schutzzweck der Vorschrift in den Vordergrund, so jedenfalls in der zu den Urteilen bislang einzig vorliegenden Presseerklärung.
§ 73 Abs. 2 S. 1 Genossenschaftsgesetz (GenG) sieht vor, dass die Auseinander-setzung „unter Zugrundelegung der Bilanz“ erfolgt. Hierunter ist die zum Ge-schäftsjahresende aufzustellende Handelsbilanz zu verstehen. Eine Auseinander-setzungsbilanz, wie sie etwa bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Ge-sellschaft bürgerlichen Rechts zu erstellen ist, gibt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer Genossenschaft nicht (vgl. BGH NZG 2003, 883). Stille Reserven deckt die Handelsbilanz aber gerade nicht auf.
Bei der Ermittlung einer Nachschusspflicht wird gemäß § 73 Abs. 2 S. 3 Genossen-schaftsgesetz (GenG) a. F. bzw. § 73 Abs. 2 S. 4 GenG n. F. sodann das Vermögen der Genossenschaft einschließlich ihrer Rücklagen und Geschäftsguthaben mit ihren Schulden verglichen. § 73 Abs. 2 S. 4 1. HS GenG lautet wie folgt:
„Reicht das Vermögen einschließlich der Rücklagen und aller Geschäftsguthaben zur Deckung der Schulden der Genossenschaft nicht aus, hat das ehemalige Mitglied von dem Fehlbetrag den ihn betreffenden Anteil an die Genossenschaft zu zahlen, soweit es im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an die Genossenschaft zu leisten gehabt hätte; …“
Der in § 73 Abs. 2 S. 4 GenG verwandte Begriff der Rücklagen umfasst nach zu-treffender Auffassung sowohl des AG, des LG als auch des BGH die stillen Reserven nicht. Auch beinhaltet die Formulierung in S. 4 „wenn und soweit er im Falle des Insolvenzverfahrens Nachschüsse an sie zu leisten gehabt hätte“ nicht den Hinweis auf eine von der Handelsbilanz abweichende Bilanzierung unter Aufdeckung der stillen Reserven. Andernfalls - so das LG Berlin - liefe die Vorschrift nämlich leer, da in diesem Fall bereist eine Nachschusspflicht nach § 105 GenG bestünde. Schließlich lassen sich die stillen Reserven auch nicht unter den Begriff des Vermögens subsumie-ren. Denn bei dieser Auslegung wäre unverständlich, weshalb die Rücklagen und Geschäftsguthaben in der Vorschrift ausdrückliche Erwähnung finden.
Diese Überlegungen werden - so vor allem der BGH - gestützt durch den Schutzzweck der Vorschrift: Diese bezwecke zum einen den Bestand der Genossenschaft beson-ders weitgehend zu schützen und ziele zum anderen und vorrangig - im Interesse ei-nes vorsorgenden Gläubigerschutz - darauf ab, die Flucht aus der Genossenschaft kurz vor Eintritt der Insolvenz zu verhindern. Diesem letztgenannten Argument liegt folgende Überlegung zugrunde: Während ihrer Mitgliedschaft und außerhalb einer In-solvenz sind die Genossen nicht nachschusspflichtig. In der Insolvenz besteht eine Nachschusspflicht gemäß § 105 GenG der Genossen, nicht aber der ausgeschiedenen Genossen. Könnten die Genossen einer Verlustausgleichspflicht dadurch entgehen, dass sie noch kurz vor der Insolvenz ausscheiden, so führte dies nach Ansicht des BGH zu einer erheblichen Verringerung der Haftungsmasse.
Während die auf den Wortlaut und die Systematik gestützte Argumentation schlüssig ist, muss sich die - in der Presseerklärung des BGH in den Vordergrund gestellte - Begründung mit Sinn und Zweck der Vorschrift den Einwand entgegenhalten lassen, dass bei Vorhandensein erheblicher stiller Reserven und damit einer nur bilanziellen Überschuldung eine Insolvenzgefahr keineswegs bestehen muss. Im Ergebnis ist den Entscheidungen mit dem unmissverständlichen Wortlaut der Vorschrift und dem Rege-lungszusammenhang mit § 105 GenG aber zu folgen.
Erscheinungsdatum: 22.10.2008

