Doris Deucker

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Kein Bewertungswahlrecht nach § 24 UmwStG bei Beitritt einer GmbH zu einer KG

Tritt eine GmbH einer bereits bestehenden KG als Komplementärin ohne Verpflichtung zur Einlageleistung bei, wird nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil v. 20.09.2007, IV R 70/05) nicht das Bewertungswahlrecht des § 24 UmwStG (1977) eröffnet.

Die klagenden Gesellschafter hatten argumentiert, dass durch den Beitritt der GmbH als neuer Komplementärin und den gleichzeitigen Wechsel des bisherigen Komplementärs in die Kommanditistenstellung eine neue Gesellschaft, nämlich die GmbH & Co. KG anstelle der früheren KG, entstanden sei, in die das Vermögen der alten KG eingebracht worden sei.  Folglich dürfe, so die Kläger, der Wert des Betriebsvermögens der alten KG gem. § 24 UmwStG auf seinen Teilwert aufgestockt werden – mit der Folge, dass ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn entstünde.

Der BFH ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er hat vielmehr festgestellt, dass § 24 UmwStG vorliegend nicht einschlägig ist, da durch den  Wechsel des bisherigen Komplementärs in die Kommanditistenstellung und den Beitritt der neuen Komplementär-GmbH kein Betriebsvermögen in die Gesellschaft eingebracht wurde. Zwar stehe es den Beteiligten frei, im Falle der Erweiterung des Gesellschafterkreises das Vermögen der bisherigen Gesellschaft auf eine neue (Personen-)Gesellschaft zu übertragen und so in den Genuss des Bewertungswahlrechts zu kommen, doch hätten die klagenden Gesellschafter von dieser Gestaltungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht sondern lediglich die bisherige KG identitätswahrend in eine GmbH & Co. KG umstrukturiert. Das Wahlrecht nach § 24 UmwStG ist nach Auffassung des BFH auch seinem Sinn und Zweck nach auf die vorliegende Fallkonstellation nicht anwendbar, da mangels Einlageleistung der Komplementär-GmbH kein veräußerungs- bzw. tauschähnlicher Vorgang vorliege, bei dem der Einbringende aufgrund des Einbringungsvorgangs Mitunternehmerrechte erwirbt.

Die Entscheidung erging zu § 24 UmwStG 1977, ist aber auch auf die nachfolgenden Fassungen des § 24 UmwStG entsprechend anwendbar.

Erscheinungsdatum: 20.12.2007