Kein Übergang der Alleinvertretungsbefugnis auf Liquidatoren
Die für Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort.
Die Klägerin zu 1., eine GmbH in Liquidation, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. In dem Rechtsstreit wurde die Klägerin zu 1. von dem Kläger zu 2. vertreten. Er war wie sein Mitgesellschafter S. hälftig an der Klägerin zu 1. beteiligt. Nach der Satzung waren beide Gesellschafter Einzelvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer. Für die Liquidatoren enthielt die Satzung keine Vertretungsregelung.
Die Beklagte berief sich erfolgreich auf die Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Aktivverwertungsbefugnis. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.
Die Klage war unzulässig, da die Klägerin zu 1. im Prozess allein durch den Kläger zu 2. und ohne den Mitliquidator S. nicht ordnungsgemäß vertreten war.
§ 68 Abs. 1 Satz 2 GmbH-Gesetz regelt die Aktivverwertungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer sog. geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden.
Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführer als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.
(BGH, Urteil vom 27.10.2008, Az. II ZR 255/07)
Erscheinungsdatum: 30.01.2009
