Johannes Ristelhuber

Tel. +49(0)221/9 51 90-88
Fax +49(0)221/9 51 90-98
j.ristelhuber@cbh.de

Internationale Zuständigkeit bei Anfechtungsprozessen in der Insolvenz

Der Bundesgerichtshof bemüht den Europäischen Gerichtshof zu der Frage, ob ein deutscher Insolvenzverwalter einen ausländischen Anfechtungsgegner am allgemeinen Gerichtsstand der Insolvenzschuldnerin verklagt werden kann.

Kurz vor Stellung eines Insolvenzantrags überwies die spätere Insolvenzschuldnerin zur Bezahlung von Warenlieferungen 50.000,- € auf ein Konto der Anfechtungsgegnerin bei einer deutschen Bank. Die Anfechtungsgegnerin war eine Gesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in Belgien. Der Insolvenzverwalter verklagte sie am Sitz der Insolvenzschuldnerin.
Die Vorinstanzen hatten die Klage als unzulässig abgewiesen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt fehlte es an der internationalen Zuständigkeit des angerufenen Landgerichts. Nach den Vorschriften der Europäischen Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sei ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 2 lit. b EuGVVO, wonach die Verordnung auf Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren nicht anzuwenden ist, beziehe sich nicht auf die Insolvenzanfechtung. Art. 3 Abs. 1 der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) enthalte keine Regelung der internationalen Zuständigkeit für Annexverfahren im Zusammenhang mit der Insolvenz wie die Insolvenzanfechtung. Eine analoge Anwendung der Vorschrift komme nicht in Betracht.
Hiergegen wandte sich der Insolvenzverwalter mit seiner Revision. Er vertrat die Ansicht, dass Art. 3 Abs. 1 EuInsVO sehr wohl auch die internationale Zuständigkeit für die Insolvenzanfechtungsklage regele, weshalb die deutschen Gerichte zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen seien. Die EuGVVO hingegen sei nicht anwendbar.
Der Bundesgerichtshof hat genau diese Frage an den Europäischen Gerichtshof gestellt. Für die Insolvenzanfechtung ist die Klärung von erheblicher Bedeutung. Anfechtungsprozesse vor ausländischen Gerichten werden mit erheblich größerem Aufwand zu führen sein. Die Frage der Anwendbarkeit und Anwendung des deutschen materiellen Rechts wird die Prozessführung nicht erleichtern. Mit anderen Worten: Sind die deutschen Gerichte international nicht zuständig, werden die Verfahren durch Prozesse im Ausland verlängert und sicher nicht verbilligt werden. Die Neigung zum Anfechtungsprozess und die Anreicherung der Masse werden eher zurückgehen. Auf die Entscheidung des EuGH darf man gespannt sein.

Erscheinungsdatum: 31.08.2007