Johannes Ristelhuber

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„Insolvenzfestigkeit“ der Globalzession

Mit Urteil vom 22.12.2006, das erst kürzlich veröffentlicht wurde, hat das Landgericht Chemnitz entschieden, dass bei der Anfechtung eines Forderungserwerbs im Rahmen der Globalzession nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung, sondern auf denjenigen der Globalzession abzustellen ist.

Im Streitfall hatte ein später insolvent gewordenes Transportunternehmen als Sicherheit für sein Kontokorrentdarlehen eine AGB-mäßige Globalzession – auch für künftige Forderungen – zugunsten der Bank erklärt. Die Abtretung stammte vom 7.4.2003, der Gläubigerinsolvenzantrag vom 24.9.2003. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.2.2004 eröffnet. Der Insolvenzverwalter hatte den Erwerb der Forderungen durch die Bank angefochten und verlangte Zahlung.

Das Gericht stellt hinsichtlich der Frage revolvierender Sicherheiten auf das Datum der Zession ab, nicht auf das Datum der Forderungsentstehung. Dabei weist das Gericht durchaus darauf hin, dass der BGH wohl dazu neige, auf die Entstehung der Forderung abzustellen, wobei eine höchstrichterliche Entscheidung ausstehe. Dennoch wendet sich das Gericht gegen diese Tendenz. Die andere Auffassung hält die Kammer insbesondere deshalb für verfehlt, weil eine Globalzession andernfalls als Sicherungsmittel praktisch ausfalle. Gleiches gelte für Raumsicherungsübereignungen. Beide Institute seien aber wichtige Sicherungsmittel, damit einem Unternehmen ein u. U. ein Kredit überhaupt gegeben werden könne.

Unabhängig davon, ob die Entscheidung Bestand haben wird, handelt es sich jedenfalls um einen Beitrag, der für Banken im Geschäft mit dem Insolvenzverwalter derzeit genutzt werden kann. Das Abstellen auf das eigentliche Rechtsgeschäft, nämlich die Abtretung, hat neben den zuvor erwähnten Aspekten auch den Gedanken der Rechtssicherheit für sich.

Erscheinungsdatum: 03.08.2007