Doris Deucker

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Hinzurechnungsbesteuerung EU-rechtswidrig?

Nach Auffassung des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof Léger verstößt die Hinzurechnungsbesteuerung, also die Besteuerung von Gewinnen einer in einem Niedrigsteuerland ansässigen Tochtergesellschaft bei der in einem Hochsteuerland ansässigen Muttergesellschaft, gegen die Niederlassungsfreiheit.

Vor dem EuGH ist ein Rechtsstreit des Lebensmittelkonzerns Cadbury Schweppes gegen den britischen Fiskus rechtshängig, in dem eine mit der deutschen Hinzurechnungsbesteuerung vergleichbare Regelung auf dem Prüfstand steht. Nach deutschem Recht werden Gewinne ausländischer  Tochtergesellschaften, an denen eine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft zu mehr als 50 % beteiligt ist, gem. § 7 ff. Außensteuergesetz dem inländischen Steuerpflichtigen entsprechend seiner Beteiligungsquote als eigene steuerpflichtige Einkünfte zugerechnet, sofern diese Gewinne im ausländischen Sitzstaat der Tochtergesellschaft mit einem Ertragssteuersatz von weniger als 25 % belastet werden. Der Generalanwalt beurteilt die vergleichbare Regelung des britischen Steuerrechts als Einschränkung der Niederlassungsfreiheit in Mitgliedsstaaten mit niedrigerem Steuersatz. Solche Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit seien nur in sehr engen Grenzen zulässig, nämlich insoweit, als sie nur die Steuerflucht durch rein künstliche Konstruktionen, die allein auf eine Umgehung des nationalen Steuerrechts ausgerichtet seien, verhindern sollten. Hierbei sei nach Auffassung des Generalanwalts eine Einzelfallbetrachtung unerlässlich.

Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem deutschen Außensteuergesetz geht deutlich über diese engen Grenzen hinaus und dürfte, sofern sich der EuGH der Auffassung des Generalanwalts anschließt, EU-rechtswidrig sein.

Erscheinungsdatum: 19.05.2006