Doris Deucker

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Hinweise zur Umsatzsteuererhöhung

Der allgemeine Umsatzsteuersatz wird zum 01.01.2007 von 16 % auf 19 % angehoben. Für die Übergangsphase sind einige Besonderheiten zu beachten, von denen die wichtigsten nachfolgend kurz dargestellt sind.

Maßgeblich für die Anwendung des alten bzw. des neuen Umsatzsteuersatzes ist der Zeitpunkt, in dem die steuerpflichtige Leistung ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung kommt es insoweit nicht an. Dies gilt auch für die Versteuerung von Anzahlungen oder Vorschüssen. Wurden diese in 2006 zum Steuersatz von 16 % in Rechnung gestellt und vereinnahmt, die Leistung aber erst in 2007 bewirkt, ist in der Abrechnung der Umsatzsteuersatz auf 19 % heraufzusetzen. Umgekehrt dürfen Leistungen, die bis zum 31.12.2006 erbracht wurden, auch nach dem 01.01.2007 noch zum niedrigeren Steuersatz von 16 % in Rechnung gestellt werden.

Auch Teilleistungen, die bis zum 31.12.2006 erbracht wurden, können gesondert zum alten Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt werden. Voraussetzung hierfür ist

(1) die wirtschaftliche Abgrenzbarkeit der Teilleistung von der Gesamtleistung und

(2) die Vereinbarung eines gesonderten Entgelts für diese Teilleistung.

Bei langfristigen Verträgen (insbesondere Dauerschuldverhältnisse, aber auch Verträge mit langer Lieferfrist), bei denen die Leistung oder abgrenzbare Teilleistung erst nach dem 01.01.2007 erbracht wird, kann der Umsatzsteuersatz zu Lasten des Vertragspartners nur dann auf 19 % angehoben, werden der Vertrag vor dem 01.09.2006 abgeschlossen wurde und die Parteien im Hinblick auf die Anpassung des Umsatzsteuersatzes nichts anderes vereinbart haben (z.B. einen Bruttofestpreis). Insoweit gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Auslegungsregeln. Kommt eine Vertragsanpassung auf den erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 % rechtlich nicht in Betracht, muss gleichwohl für alle (Teil-)Leistungen, die nach dem 01.01.2007 erbracht werden, Umsatzsteuer in Höhe von 19 % abgeführt werden. Die Differenz zum vertraglich vereinbarten Umsatzsteuersatz von 16 % geht dann zu Lasten des leistenden Unternehmers.

Für Erstattungen, Boni und sonstige Rückvergütungen sowie die Besteuerung bestimmter Leistungen wurden Übergangsregelungen getroffen, die im BMF-Schreiben vom 11.08.2006 (IV A 5-S7210-23/06) veröffentlicht sind.

Bestehende Verträge sollten rechtzeitig vor Jahresende überprüft werden, um ggf. noch Anpassungen bezüglich der Abrechenbarkeit von Teilleistungen oder der Anpassung der Abrechnungszeiträume auf den Stichtag 31.12.2006 vornehmen zu können. Leistungen unter Verträgen, die nicht an den erhöhten Umsatzsteuersatz von 19 % angepasst werden können, sollten möglichst noch bis zum 31.12.2006 ausgeführt werden.

Erscheinungsdatum: 02.11.2006