Haftung der Geschäftsführer einer insolvenzreifen GmbH für Steuerzahlungen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut über die Haftung von GmbH-Geschäftsführern für nicht abgeführte Lohnsteuer bei Insolvenzreife der Gesellschaft entschieden.
In seinem Urteil vom 23.09.2008 (Az. VII R 27/07) hält der BFH grundsätzlich an seiner bisherigen Linie fest, wonach allein durch einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens der GmbH-Geschäftsführer nicht von der Haftung wegen Nichtabführung einbehaltener Lohnsteuer befreit wird. Sind im Zeitpunkt der Lohnsteuerfälligkeit noch liquide Mittel der GmbH zur Zahlung der Lohnsteuer vorhanden, besteht nach Auffassung des BFH die uneingeschränkte Verpflichtung des Geschäftsführers zu deren Abführung. Diese Pflicht endet erst, wenn dem Geschäftsführer durch Bestellung eines (starken) vorläufigen Insolvenzverwalters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Verfügungsbefugnis entzogen wird. In dem konkreten, der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war die Insolvenzreife der GmbH für die Geschäftsführung unvorhersehbar zwischen Anmeldung und Fälligkeit der Lohnsteuer eingetreten. Bei Eintritt der Lohnsteuerfälligkeit waren noch ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der Steuerschuld vorhanden, im Hinblick auf die gleichzeitige Stellung des Insolvenzantrags hatte der Geschäftsführer sich aber nicht mehr für verpflichtet gehalten, die Steuern abzuführen. Damals, im Jahre 2001, bestand bei Insolvenzreife der GmbH noch eine Pflichtenkollision der Geschäftsführer: Bei Nichtabführung fälliger Lohnsteuern trotz vorhandener Zahlungsmittel hafteten die Geschäftsführer für die Steuern nach §§ 69, 34 AO persönlich, im Falle der ordnungsgemäßen Abführung der Lohnsteuer wurden sie aber nach der damaligen ständigen Rechtsprechung des BGH gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG wegen Masseschmälerung gegenüber der Gesellschaft ebenfalls persönlich in Haftung genommen. Zur Beseitigung dieser Pflichtenkollision hatte der BFH in seinem Urteil vom 27.02.2007 (BFHE 216, 491) entschieden, dass innerhalb der Drei-Wochen-Frist nach § 64 Abs. 1 Satz 1 GmbHG a.F. zwischen Eintritt der Insolvenzreife und Stellung des Insolvenzantrags im Hinblick auf das zivilrechtliche Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG a.F. keine Haftung der Geschäftsführer nach §§ 69, 34 AO für nicht abgeführte Steuern bestehe. Im Hinblick darauf, dass der BGH mit Urteil vom 14.05.2007 (Az.: II ZR 48/06) entschieden hat, dass in der Drei-Wochen-Frist die zivilrechtliche Haftung des Geschäftsführers nach § 64 GmbHG wegen Abführung fälliger Steuern entfalle, da nicht von dem Geschäftsführer verlangt werden könne, die Massesicherungspflicht nach § 64 GmbHG zu erfüllen und fällige Leistungen an die Sozialkassen oder Steuerbehörden nicht zu erbringen, wenn er sich dadurch einer persönlichen deliktischen Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266a StGB, aus §§ 69, 34 AO oder der Bestrafung nach § 266a StGB aussetze. Vielmehr sei die Befolgung der entsprechenden sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften durch den Geschäftsführer im Rahmen des § 64 Abs. 2 GmbHG a.F. (jetzt § 64 S. 1 und 2 GmbHG) als mit den Pflichten eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar anzusehen. Aufgrund dieser geänderten Rechtsprechung des BGH nimmt der BFH nunmehr seine vorstehend dargestellte Erleichterung der Steuerhaftung von Geschäftsführern bei Insolvenzreife der Gesellschaft wieder zurück und stellt klar, dass wegen Wegfalls der Pflichtenkollision (mangels weiteren Haftungsrisikos aus § 64 GmbHG) die persönliche Haftung des Geschäftsführers für nicht abgeführte Steuern auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Nichtzahlung der fälligen Steuern in die Drei-Wochen-Frist gemäß § 64 Abs. 1 S. 1 GmbHG a.F. (jetzt: § 15a Abs. 1 S. 1 InsO) fällt. In dem zu entscheidenden Fall, der sich ja noch vor Änderung der BGH-Rechtsprechung ereignete, lehnte der BFH zwar eine grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers ab und sprach ihn damit von der Haftung für die nicht abgeführten Lohnsteuern frei. Gleichzeitig signalisiert der BFH aber, dass künftig wegen der geänderten zivilrechtlichen Rechtsprechung wieder eine uneingeschränkte Verpflichtung zur Abführung fälliger Steuern besteht, solange die Gesellschaft noch über ausreichende Zahlungsmittel verfügt und der Geschäftsführer seine Verfügungsbefugnis noch nicht an den Insolvenzverwalter verloren hat. Geschäftsführer sollten in der Krise der Gesellschaft daher sorgfältig darauf achten, dass sie aus den vorhandenen liquiden Mitteln insbesondere die Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten erfüllen.
Erscheinungsdatum: 15.01.2009

