Andrea Heuser

Tel. +49(0)221/9 51 90-88
Fax +49(0)221/9 51 90-98
a.heuser@cbh.de

Haftung der Europäischen Kommission im Rahmen der Fusionskontrolle

Fehlentscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit Fusionskontrollverfahren können eine Haftung der Kommission gegenüber den Beteiligten begründen.

Mit Urteil vom 11.07.2007 hat das europäische Gericht erster Instanz einen Schadensersatzanspruch der an einer Fusion beteiligten Unternehmen in dreifacher Millionenhöhe dem Grunde nach angenommen.

In der Rechtssache T351/03 hatte die Kommission im Jahr 2001 die Fusion zweier französischer Industriekonzerne (Schneider und Legrand) untersagt. Sie befürchtete, dass das fusionierte Unternehmen in Frankreich und sechs anderen EU-Staaten eine marktbeherrschende Stellung bei der Kontrolle von Spannungsleitungen erlangen könnte.

Das Verbot erging zu einem Zeitpunkt, in dem Schneider einen Großteil von Legrand bereits übernommen hatte. Die Kommission verfügte im Januar 2002, dass die Anteile verkauft werden müssten.

Das Gericht erster Instanz hatte schon Ende 2002 festgestellt, dass der Kommission in dem Verfahren mehrere gravierende Fehler unterlaufen waren. Das Unternehmen sei vor dem Verbot der Fusion weder angehört worden noch sei ihm Gelegenheit gegeben worden, Vorschläge zu unterbreiten, um die Bedenken der Beamten auszuräumen.

In der Entscheidung vom 11. Juli 2007 ging es um die Frage, ob die Kommission für die Folgen ihrer Fehler einstehen muss. Das Gericht stellt hierzu fest, dass die Kommission außervertraglich zwar nur für Rechtsverstöße von gewisser Erheblichkeit hafte, da sie bei Entscheidungen im Interesse der Allgemeinheit einen gewissen Handlungsspielraum und ein Mindestmaß an Beurteilungsfreiheit benötige. Die Folgen eindeutiger Fehlentscheidungen dürften aber nicht auf Dritte abgewälzt werden, urteilte das Gericht erster Instanz. Beim Fusionsverbot in Sachen Schneider/Legrand hat nach Überzeugung der Kommission ein erhebliches und offenkundiges Fehlverhalten vorgelegen.

Erscheinungsdatum: 19.07.2007