Andrea Heuser

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Gutgläubiger Erwerb beim Unternehmeskauf

Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Mißbräuchen (MoMiG) sieht die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Geschäftsanteilen vor.

Nach geltendem Recht ist der gutgläubige Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils nicht möglich. Anders als für den Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen (§§932 ff. und 892 BGB) sieht das Gesetz einen gutgläubigen Rechtserwerb bislang nicht vor. Der Referentenentwurf des MoMiG sieht nun aber für das Recht der GmbH in § 16 Abs. 3 GmbHG-E folgende Regelung vor:

"Zugunsten desjenigen, der einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt der Gesellschafterliste insoweit als richtig, als die den Geschäftsanteil betreffende Eintragung im Zeitpunkt des Erwerbs seit mindestens drei Jahren unrichtig in der Gesellschafterliste enthalten und kein Widerspruch zum Handelsregister eingereicht worden ist. Dies gilt nicht, wenn dem Erwerber die Unrichtigkeit der Eintragung bekannt ist."

Trotz fehlender materieller Rechtsinhaberschaft des Veräußerers erwirbt der Erwerber also unter der Voraussetzung, dass

  • die unrichtige Eintragung in der Gesellschafterliste betreffend den zu erwerbenden Geschäftsanteil seit mindestens drei Jahren besteht,
  • kein Widerspruch gegen die unrichtige Eintragung in der Liste eingereicht ist und
  • er gutgläubig im Sinne fehlender positiver Kenntnis hinsichtlich der Unrichtigkeit der Liste ist

den Geschäftsanteil zu Eigentum.

Dies kann insbesondere bei alten Gesellschaften eine erhebliche Erleichterung für einen Erwerber bedeuten. Musste er bislang im Rahmen einer legal due diligence die Rechtsinhaberschaft seines Veräußerers und damit auch die all seiner Rechtsvorgänger prüfen, so kann dies zukünftig - jedenfalls bei einer Eintragung seines Veräußerers in der Gesellschafterliste für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren - entfallen. 

Wegen des engen Wortlauts von § 16 Abs. 3 GmbHG-E ist aber Vorsicht geboten bezüglich einer nur eingeschränkten Vornahme der legal due diligence. Insbesondere bei Veränderungen betreffend den Geschäftsanteil in kürzeren Zeitabständen als drei Jahren, also mehreren Veräußerungen innerhalb dieses Zeitraums, greift der Gutglaubensschutz nicht.

Erscheinungsdatum: 13.10.2006