GmbH-Gründung: Geld zeigen reicht nicht!

Eine Bareinlage kann auch bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Hierfür reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, den erforderlichen Geldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters weggegeben wird und der Geldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt (OLG Oldenburg, Urteil vom 26.07.2007 - 1 U 8-07).

Der Entscheidung des OLG lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter der GmbH. Der Kläger verlangt von dem Beklagten, dem Gründungsgesellschafter und Alleingesellschafter der GmbH, die Zahlung der Stammeinlage. Der Beklagte gründete als Alleingesellschafter die GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 25.000,00 €. Dieser Betrag soll nach dem Gesellschaftsvertrag sofort als Bareinlage fällig sein. Die GmbH wurde ins Handelsregister eingetragen. In der Anmeldung zur Eintragung hatte der Beklagte als Geschäftsführer erklärt, dass ihm das Stammkapital von 25.000,00 € zur freien Verfügung stehe. Zum Nachweis dafür habe er dem Notarvertreter 50 im Einzelnen und mit ihren Nummern aufgeführte 500,00 €-Scheine vorgelegt. Der Kläger ist der Ansicht, dass ein Zahlungsanspruch wegen noch offener Einlageforderung gegen den Beklagten besteht, da die Stammeinlage nicht ordnungsgemäß erbracht wurde.

Dieser Ansicht ist das OLG Oldenburg gefolgt. Bereits das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorzeigen der 50 500,00 €-Scheine für die Erbringung der Stammeinlage nicht ausreichend ist. Dies folgt bereits aus den §§ 8 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 2 und Abs. 3 GmbHG. Danach ist die bei der Anmeldung zum Handelsregister fällige Leistung auf die Stammeinlage in der Weise zu erbringen, dass die Leistung in das Vermögen der zu gründenden GmbH gelangt und sich endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befindet. Da insoweit das Gesetz keine andere Regelung für die Ein-Mann-GmbH bereitstellt, kann auch in diesem Fall die Einlage in bar geleistet werden. Eine Sonderregelung besteht hier nicht, obwohl eine Besonderheit darin besteht, dass bei einer Ein-Mann-Gründung der zahlungspflichtige Gesellschafter und Geschäftsführer, der die Vermögenssphäre der GmbH verwaltet, personenidentisch ist. Aber auch in diesem Fall muss sicher feststehen, dass der Einlagebetrag in das Vermögen der GmbH gelangt ist. Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn der Gesellschafter den Betrag zur notariellen Beurkundung mitbringt und vorzeigt, ihn anschließend aber wieder mitnimmt und anderweitig verwenden kann. Vielmehr muss gewährleistet sein, dass der Einlagebetrag nachweislich aus dem Vermögen ausscheidet und in das Vermögen der zu gründenden GmbH überführt wird. Dies muss nach der Auffassung des Senats in der Weise geschehen, dass die Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird. Eine solche objektive Erkennbarkeit sieht der Senat dann als gewährleistet an, wenn die Einlage auf ein Konto der GmbH eingezahlt oder überwiesen wird. Wenn bereits Geschäftsräume bzw. eine Kasse der zukünftigen GmbH vorhanden ist, kann ein eingezahlter Barbetrag dort aufbewahrt werden. Auch jede andere Aufbewahrungsart mag genügen, wenn nur für einen Außenstehenden objektiv erkennbar ist, dass es sich dabei um Vermögen der GmbH handelt bzw. handeln soll.

Erscheinungsdatum: 12.10.2007