GmbH-Geschäftsführer: Erstarken der Gesamtvertretungsmacht zur Einzelvertretungsmacht
Mit Beschluss vom 26.02.2007 (Az.: II ZR 330/05) hat der BGH entschieden, dass die Gesamtvertretungsmacht eines GmbH-Geschäftsführers nach Ausscheiden des einzigen Mitgeschäftsführers ohne weiteres zur Einzelvertretungsmacht erstarken kann.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Satzung der Gesellschaft die Möglichkeit der Bestellung nur eines einzigen Geschäftsführers vorsieht und nicht zwingend stets die Gesamtvertretung durch mehrere Geschäftsführer vorschreibt. In dem zu entscheidenden Fall kam hinzu, dass in der betreffenden Gesellschaft tatsächlich zunächst nur ein einziger Geschäftsführer bestellt war und erst nach dessen Abberufung zwei Geschäftsführer mit Gesamtvertretungsmacht bestellt wurden.
Haben die Gesellschafter in der Satzung nicht festgelegt, dass notwendigerweise zwei Geschäftsführer die Gesellschaft vertreten sollen, sondern die Gesamtvertretung nur für den Fall vorgesehen, dass zwei Geschäftsführer bestellt sind, erstarkt nach Auffassung des BGH bei Wegfall eines der beiden gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführer die Vertretungsbefugnis des verbliebenen Geschäftsführers zur Einzelvertretungsmacht. Im Falle des plötzlichen Wegfalls eines Mitgeschäftsführers, z.B. durch Tod, bleibt die Gesellschaft damit durch den verbleibenden Geschäftsführer handlungsfähig, ohne dass gesellschaftsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden müssen.
Der Fall unterscheidet sich im Sachverhalt und dessen rechtlicher Beurteilung von der Entscheidung des BGH vom 08.02.1993 (Az.: II ZR 62/92): Dort waren aufgrund der ausdrücklichen Regelung in der Satzung der Gesellschaft zwei Liquidatoren bestimmt worden, weshalb es der BGH ablehnte, nach Wegfall eines der beiden Liquidatoren die Gesamtvertretungsmacht des verbliebenen Liquidators zur Einzelvertretungsmacht erstarken zu lassen.
Erscheinungsdatum: 06.06.2007

