Gesetzesentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht

Am 7. Januar 2008 wurde ein neuer Gesetzesentwurf zum internationalen Gesellschaftsrecht auf den Weg gebracht, der das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) um Vorschriften für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften, Vereine und juristische Personen ergänzt. Im deutschen Recht gibt es bisher keine Regelungen, welches Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Gesellschaften anzuwenden ist . Diese Unsicherheit soll durch das Gesetzesvorhaben beseitigt werden.

Bisherige Rechtslage:

In der Rechtspraxis wurde bislang an dem tatsächlichen Verwaltungssitz der Gesellschaft und das dort geltende Recht angeknüpft (sog. Sitztheorie). Die Gesellschaft unterlag den Rechtsvorschriften, die am Sitz der Hauptverwaltung gelten. Auf das Recht, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde, kam es dagegen nicht an. Dies hatte zur Folge, dass eine nach ausländischem Recht errichtete Gesellschaft mit Hauptsitz in Deutschland nicht wirksam am Rechtsverkehr teilnehmen konnte, wenn sie nicht gleichzeitig auch die deutschen gesellschaftsrechtlichen Vorgaben einhielt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) sieht darin einen Widerspruch zu der innerhalb der Europäischen Union gewährleisteten Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 48 EG-Vertrag). Danach ist eine in einem Mitgliedstaat wirksam gegründete Gesellschaft auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes als rechts- und parteifähig anzusehen, ohne dass zusätzliche Anforderungen am Ort der Niederlassung erfüllt sein müssen.

Neuregelungen des Gesetzesentwurfs:

Insbesondere sind folgende Regelungen vorgesehen:

  • Gesellschaften, Vereine und juristische Personen unterliegen dem Recht des Staates, in welchem sie in ein öffentliches Register eingetragen sind (Gesellschaftsstatut).
  • Das Gesellschaftsstatut gilt insbesondere für Fragen der inneren Verfassung der Gesellschaft und ihres Auftretens im Rechtsverkehr sowie für die Haftung der Gesellschaft und ihrer Mitglieder.
  • Das Verfahren der Umwandlung einer Gesellschaft, eines Vereins oder einer juristischen Person, das insbesondere bei Unternehmenszusammenschlüssen zum Tragen kommt, richtet sich künftig nach dem Recht des Gründungsstaates.
  • Die Gesellschaft kann unter Wahrung ihrer Identität dem Recht eines anderen Staates unterstellt werden, wenn die betroffenen Rechtsordnungen dies zulassen.

Durch diese neuen Regelungen werden endlich die Unsicherheiten, welches Recht Anwendung findet, bei grenzüberschreitender Tätigkeit von Gesellschaften beseitigt. Es lässt sich nunmehr sicher bestimmen, welches Recht im Rechtsverkehr anwendbar ist. Außerdem werden die vorgesehenen Regelungen über die Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen, die nicht der Europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum angehören, erstreckt. Dies erleichtert weiter die Rechtsanwendung und vermeidet eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gesellschaften aus verschiedenen Staaten.

Rechtsanwältin Corinna Enders

Erscheinungsdatum: 08.02.2008