Gerichtliche Auflösung einer GmbH wegen nachtäglichem Auseinanderfallens des gesellschaftsvertraglichen und tatsächlichen Sitzes
Gemäß § 4 a Abs. 2 GmbHG hat der Gesellschaftsvertrag als Sitz der Gesellschaft den Ort anzugeben, an dem die Gesellschaft einen Betrieb hat, an dem sich die Geschäftsleitung befindet oder an dem die Verwaltung geführt wird. Mit Beschluss vom 02.06.2008, Az. II ZB 1/06, hat der Bundesgerichtshof erkannt, dass eine tatsächliche Verlagerung des Sitzes einer GmbH, welche gegen § 4 a Abs. 2 GmbHG verstößt, zu einem nachträglichen Satzungsmangel führt, bei welchem das Beanstandungs- und Auflösungsverfahren gemäß § 144 a Abs. 4, 2. Alt. FGG entsprechend Anwendung findet.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Beschwerdeführerin, eine beim Amtsgericht Chemnitz eingetragene GmbH, hatte ihren satzungsmäßigen und tatsächlichen Sitz zunächst in diesem Amtsgerichtsbezirk. Später meldete die GmbH ihr Gewerbe bei der Stadtverwaltung in einem anderen Amtsgerichtsbezirk an. Durch Gesellschafterbeschluss wurde die Sitzverlegung der GmbH beschlossen und dementsprechend der Gesellschaftsvertrag geändert. Das Amtsgericht am neuen Sitz der GmbH konnte eine tatsächliche Sitzverlegung in seinen Bezirk nicht feststellen, da weder die GmbH noch deren Geschäftsführer unter den angegebenen Adressen und Telefonnummern erreichbar waren. Es lehnte daher die Eintragung in das Handelsregister ab. Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Zwischenzeitlich hatte das Registergericht Chemnitz die GmbH darauf hingewiesen, dass ein Satzungsmangel vorliege und gab der GmbH auf, die Satzung durch Anpassung an den tatsächlichen Sitz wirksam zu ändern. Nachdem die GmbH dieser Vorgabe nicht nachkam, stellte das Amtsgericht Chemnitz fest, dass ein Mangel der Satzung in Gestalt des Auseinanderfallens von statutarischem und tatsächlichem Sitz vorliege und die GmbH mit Rechtskraft dieser Feststellung als aufgelöst gelte. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wies das Landgericht zurück. Die GmbH legte weitere Beschwerde beim OLG ein. Das OLG legte dem BGH die Sache zur Entscheidung vor. Der BGH hat die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen und diese Entscheidung wie folgt begründet: Das Beanstandungs- und Auflösungsverfahren gem. § 144 a Abs. 4 FGG, welches bei anfänglicher Nichtigkeit einer wesentlichen gesellschaftsvertraglichen Regelung durchzuführen ist, findet entsprechend auf Fallkonstellationen Anwendung, in denen ein vergleichbar schwerer Mangel des Gesellschaftsvertrages erst nachträglich einritt. Das nachträgliche Auseinanderfallen von gesellschaftsvertraglichem Satzungssitz und tatsächlichem Sitz einer Gesellschaft stellt solch einen schwerwiegenden Mangel dar. Denn die Einführung des § 4 a Abs. 2 GmbHG verfolgte den Zweck, den Gläubigerzugriff und die amtliche Zustellung von Registerverfügungen am Satzungssitz zu ermöglichen, indem das Auseinanderfallen von Sitzbestimmung im Gesellschaftsvertrag und tatsächlichem Sitz des Gesellschaft verhindert wird. Im Hinblick auf den Normzweck - effektiver Zugriff auf eine GmbH - macht es keinen Unterschied, ob der gesellschaftsvertraglich festgelegte und der tatsächliche Sitz anfänglich oder nachträglich auseinanderfallen. Daher ist es geboten auch die identische Sanktion - das Beanstandungs- und Aufhebungsverfahren gemäß § 144 a FGG - auf beide Fallkonstellationen anzuwenden. Mit seiner Entscheidung hat der BGH deutlich gemacht, dass ein Verstoß gegen § 4 a Abs. 2 GmbHG, wonach der Gesellschaftsvertrag als Sitz der Gesellschaft den Ort eines Betriebes, der Geschäftsleitung oder der Verwaltung anzugeben hat, unabhängig davon, wann dieser Gesetzesverstoß eintritt, die Sanktion der Auflösung einer GmbH nach sich ziehen kann.
Erscheinungsdatum: 04.09.2008
