Generelle Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nur durch Satzung
In seinem Beschluss vom 21.03.2006 (Az.: 1 W 252/05) entschied das Kammergericht, dass die generelle Befreiung des Geschäftsführers einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB eine entsprechende Satzungsregelung voraussetzt. Fehlt im Gesellschaftsvertrag eine solche Regelung, kann sie nur durch formgerechte Änderung des Gesellschaftsvertrages geschaffen werden.
Die alleinvertretungsbefugte Geschäftsführerin einer Gesellschaft reichte eine notariell beglaubigte Anmeldung unter Vorlage des dieser zugrunde liegenden Gesellschafterbeschlusses beim Handelsgericht ein und meldete u.a. an, dass zwei weiteren Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt sei. Über die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot war ein einstimmiger Beschluss in der Gesellschafterversammlung gefasst worden, der Gesellschaftsvertrag sah eine derartige Befreiungsmöglichkeit indes nicht vor. Aus diesem Grund wies das Amtsgericht die Anmeldung insoweit zurück. Die gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerden blieben ohne Erfolg.
Das KG führte aus, dass die Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens als Regelung der Vertretungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 S. 2 GmbHG im Handelsregister einzutragen sei. Eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB könne aber nur dann eingetragen werden, wenn sie dem Geschäftsführer wirksam durch das zuständige Organ, i.d.R. der Gesellschafterversammlung gemäß § 46 Nr. 6 und 7 GmbHG, erteilt worden sei. Ein Gesellschafterbeschluss, welcher eine generelle Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB beinhalte, ohne dass die Satzung eine entsprechende Regelung vorsehe, verstieße indes gegen die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und sei als nicht nur im Einzelfall wirkende Satzungsdurchbrechung unwirksam.
Aus § 35 Abs. 2 S. 1 und 2 GmbHG ergebe sich, dass eine vom Gesetz abweichende abstrakte Regelung der Vertretungsverhältnisse einer entsprechenden Bestimmung im Gesellschaftsvertrag bedarf. Hierbei handele es sich nicht um eine nutzlose, lediglich Kosten verursachende Förmelei. Den Bedürfnissen des Rechtsverkehrs, von der Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB rasch und ohne hinderliche Förmlichkeiten Gebrauch zu machen, werde dadurch Rechnung getragen, dass im konkreten Einzelfall die Gestattung durch einfachen Gesellschafterbeschluss möglich ist. Soll die Befreiung generell und nicht nur für den konkreten Einzelfall erteilt werden, sei mit Blick auf den Schutzzweck des § 53 Abs. 2 GmbHG eine satzungsmäßige Ermächtigung der Gesellschafterversammlung zur Erteilung der Befreiung hinreichend aber auch notwendig. Die Gefahren der generellen Befreiung des Geschäftsführers von § 181 BGB seien, im Gegensatz zur Gestattung im Einzelfall, nicht überschaubar, so dass es nicht unangemessen sei, hierfür eine notariell beurkundete Beschlussfassung durch eine qualifizierte Mehrheit zu verlangen.
Erscheinungsdatum: 12.01.2007
