GbR: Unbeachtlichkeit einer Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis gegenüber der Gesellschaft
Mit Beschluss vom 9. März 2009 (II ZR131/08) hat der BGH ausgeführt, dass die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung eines GbR-Gesellschafters mit einem Gesellschaftsgläubiger keine Wirkung gegenüber der Gesellschaft hat. Bei Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz ist die Gesellschaft berechtigt, ihre Verbindlichkeit gegenüber diesem Gläubiger in voller Höhe zu passivieren.
Dem Beschluss lag folgender - verkürzter - Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war Gesellschafter der Klägerin, einer Publikums-GbR. Die Haftung des Beklagten gegenüber der Darlehensgeberin der Gesellschaft war aufgrund Vereinbarung beschränkt; der Beklagte persönlich haftete der Darlehensgeberin nur quotal und auf einen Teil der Darlehenssumme beschränkt. Nach seinem Ausscheiden aus der Klägerin stellte diese ihre zum Ausscheidensstichtag gegenüber der Darlehensgeberin bestehende Verbindlichkeit in voller Höhe in die Auseinandersetzungsbilanz ein. Der BGH gab der Klägerin insoweit Recht und verneinte die Anwendung der Haftungsbeschränkung im Außenverhältnis auf die Ausgleichspflicht gemäß § 738 BGB im Innenverhältnis. Hierin liege auch keine unzulässige Kündigungsbeschränkung im Sinne von § 723 Abs. 3 BGB, da Gleiches gemäß § 739 BGB auch im Falle der Auflösung der Gesellschaft gelte. Darüber hinaus führt der BGH aus, dass Nachschusszahlungen von Gesellschaftern in das Gesellschaftsvermögen in der Auseinadersetzungsbilanz ungeachtet dessen zu passivieren sind, ob diese aufgrund eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses geleistet wurden und ob die Gesellschaft sich gegenüber einem Rückforderungsverlangen der Gesellschafter auf Verjährung berufen kann. Besteht ein durchsetzbarer Rückforderungsanspruch der Gesellschafter, handelt es sich um zu passivierende Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern. Handelt es sich hingegen um Zahlungen aufgrund wirksamen Gesellschafterbeschlusses oder um verjährte Rückforderungsansprüche, sind die Zahlungen als Einlagen zu passivieren. Bei Eintritt in eine Publikums-GbR ist hiernach darauf zu achten, dass eine mit den Gesellschaftsgläubigern vereinbarte Haftungsbeschränkung der Gesellschafter auch im Innenverhältnis, also im Verhältnis Gesellschaft zu Gesellschafter, vereinbart ist; eine entsprechende Regelung sollte sich im Gesellschaftsvertrag finden. Eine solche Regelung ist sowohl für den Fall der Kündigung als auch der Auflösung der Gesellschaft erforderlich, um eine ggf. erhebliche Kürzung des Abfindungs- bzw. Auseindersetzungsanspruchs oder sogar eine Zahlungspflicht wegen eines negativen Abfindungs- bzw. Auseindersetzungsanspruchs zu vermeiden.
Erscheinungsdatum: 19.05.2009

