Fortbestehen der Anfechtungsbefugnis bei Verlust der Aktionärsstellung nach sog. Squeeze out.

Der 2. Zivilsenat des BGH hat in seinem Urteil vom 09.10.2006 (Az. II ZR 46/05) entschieden, dass ein Aktionär zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung durch Veräußerung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des „zwangsweisen Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out" befugt ist, soweit er im Einzelfall ein rechtliches Interesse an der Fortführung des Prozesses hat.

Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, was mit der Anfechtungsbefugnis passiert, wenn der Kläger während des Anfechtungsverfahrens seine Aktionärstellung unfreiwillig infolge eines sog. Squeeze out verliert. Es ist grundsätzlich kein neues Problem, dass während eines laufenden Gerichtsverfahrens ein klagender Gesellschafter einer GmbH oder Aktiengesellschaft seine Gesellschafterposition verliert. In derartigen Fällen stellt sich die Frage, ob § 265 Abs. 2 ZPO (Veräußerung oder Abtretung haben auf den Prozess keinen Einfluss) analog gilt und in welchen Fällen bei Anwendbarkeit des § 265 Abs. 2 ZPO ein berechtigtes Fortführungsinteresse zugebilligt werden kann. Hinsichtlich der freiwilligen Übertragungen der Gesellschafterstellung hatte der BGH bereits mit Urteil vom 25.02.1965 (BGHZ 43, 261, 266) für die GmbH entschieden, dass § 265 Abs. 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Zum ersten Mal hatte sich der BGH mit dem Fall zu befassen, dass während eines laufenden Anfechtungsverfahrens der Kläger seine Gesellschafterstellung infolge eines Squeeze out (§ 327a AktG) und damit unfreiwillig verloren hat. Der Senat hatte daher zu klären, ob deshalb die Klagebefugnis entfallen ist und ob ggf. für einen Fortbestand der Klagebefugnis weitere Voraussetzungen notwendig sind.

Die klagenden Aktionäre wandten sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen verschiedene Beschlussgegenstände, welche die Hauptversammlung der Beklagten fasste. Während des erstinstanzlichen Verfahrens verloren die Anfechtungskläger infolge Squeeze out ihre Aktionärsstellung. Ein Spruchverfahren auf Feststellung einer angemessenen Barabfindung ist anhängig. In einer späteren Hauptversammlung beschloss im Übrigen die Beklagte eine Bestätigung der angefochtenen Beschlüsse. Daraufhin beschränkten die Kläger ihre Anträge auf den Zeitraum bis zum Bestätigungsbeschluss. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Infolge Squeeze out sei die Klagebefugnis entfallen.

Dem ist der BGH aus den folgenden Gründen entgegen getreten. § 265 Abs. 2 ZPO sei analog auf den Fall des Verlustes der Gesellschafterstellung durch Squeeze out anwendbar. Erforderlich für den Fortbestand der Klagebefugnis sei zwar weiterhin ein berechtigtes Fortführungsinteresse. Das sei aber hinsichtlich der Zustimmungsbeschlüsse gegeben, weil insoweit der Ausgang des Anfechtungsprozesses Bedeutung für die Position der Kläger erlangen könne. Anderes gelte, soweit formale Satzungsänderungen betroffen seien.

Die Auffassung des BGH kam nicht überraschend, da sich diese Ansicht aufgrund der bisherigen Rechtsprechung abzeichnete. Beim freiwilligen Verlust der Gesellschafterstellung in einer GmbH hatte sich der BGH bereits für eine analoge Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO ausgesprochen. Eine Übertragung des Rechtsgedankens auf die Aktiengesellschaft und den Fall des unfreiwilligen Verlustes der Gesellschafterstellung war daher nicht fernliegend. Derartige Fälle hatte der Senat im Übrigen bereits für das Spruchverfahren entschieden. (BGHZ 135, 374;BGHZ 147, 108). Hinsichtlich des erforderlichen Fortführungsinteresses stellt der BGH entscheidend darauf ab, inwieweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens Bedeutung für die Barabfindung des Aktionärs haben kann.

Für die Praxis lässt sich aus der Entscheidung im Wesentlichen der Grundsatz ziehen, dass der Verlust der Gesellschafterstellung in einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft, freiwillig oder unfreiwillig während eines Verfahrens die Klagebefugnis analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht entfallen lässt, sofern der (ehemaligen) Gesellschafter ein rechtliches Interesse an der Fortführung des Verfahrens hat. Für Fälle des Squeeze out wird man jedenfalls für Beschlussgegenstände, die für die Position des ehemaligen Aktionärs von Bedeutung sein können, ein rechtliches Interesse nicht ablehnen können. Der Hinweis auf die Möglichkeit eines Spruchverfahrens (allein) reicht jedenfalls nicht aus.

Erscheinungsdatum: 01.03.2007