
Johannes Ristelhuber
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Fehler bei der Stimmauszählung und der Bekanntmachung von Hauptversammlungsbeschlüssen
Fehler bei der Stimmauszählung nach der Subtraktionsmethode führen zu Anfechtbarkeit des Beschlusses, es sei denn die Auszählung kann sich auf das Beschlussergebnis nicht ausgewirkt haben. Die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses wegen marginaler Bekanntmachungsfehler scheidet hingegen aus.
Das OLG Frankfurt hat in einer erst jüngst veröffentlichten Entscheidung aus dem Jahre 2006 zur Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Formmängeln Stellung genommen. Die Klägerin des Rechtsstreits griff die Hauptversammlungs-beschlüsse u. a. mit der Begründung an, sie litten unter Bekannt-machungsmängeln (nicht hinreichend präzise Bezeichnung des ausgeübten Berufs von Aufsichtsratskandidaten) und die ange-wandte Subtraktionsmethode bei der Stimmauszählung sei fehlerhaft angewandt worden. Der Senat hat unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH bestätigt, dass Verstöße gegen die Pflicht zur Angabe des ausgeübten Berufs bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führen können. Dieser Grundsatz findet jedoch dann keine Anwendung, wenn der Bekannt-machungsfehler so marginal ist, dass ihm die erforderliche Relevanz fehlt. Hiervon ist auszugehen, wenn die in der Einladung zur Hauptversammlung gemachten Angaben den Aktionären eine ausreichende Grundlage für die Entscheidung geben, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen oder nicht, und wenn diese Angaben die Aktionäre hinreichend in die Lage versetzen, sich mit den Gegenständen der Tagesordnung zu befassen und aufgrund dieser Vorbereitung ihr Rede-, Frage- und Stimmrecht sinnvoll auszuüben. Hiervon ging der Senat bei seiner Ent-scheidung aus (Angabe u. a. „Kaufmann" bei einem Kandidaten für den Aufsichtsrat). Das Gericht hat zudem die Zulässigkeit der Subtraktionsmethode bei der Stimmauszählung ausdrücklich bestätigt. Bei der Subtrak-tionsmethode werden von der Gesamtzahl der Hauptversamm-lungsteilnehmer die festgestellten Enthaltungen und Nein-Stimmen abgezogen und aus dieser Differenz rechnerisch die Zahl der Ja-Stimmen ermittelt. Die Schwierigkeit in der Praxis besteht darin, dass die Gesamtzahl der Hauptversamm-lungsteilnehmer für den jeweiligen Abstimmungsgang hinreichend zuverlässig aus dem Teilnehmerverzeichnis und einer etwa daneben geführten Präsenzliste entnommen werden können muss. Dies hatte die Klägerin im Verfahren in Abrede gestellt. Den Vortrag der Klägerin hat der Senat als nicht hinreichend substantiiert zurückgewiesen. Das Gericht hat aber zudem festgestellt, dass ein fehlerhaft festgestelltes Abstimmungs-ergebnis zwar grundsätzlich zur Anfechtbarkeit des Beschlusses führt, dies aber dann nicht gilt, wenn sich eine möglicherweise fehlerhafte Auszählung auf das Beschlussergebnis nicht ausgewirkt haben kann So lag der Fall bei der Entscheidung des OLG Frankfurt: Zwischen den Parteien war unstreitig, dass ein Aktionär mit einer Beteiligung von ca. 83 % des auf der Hauptversammlung vertretenen Kapitals an der Hauptversammlung teilnahm und sich während der Abstimmung ununterbrochen im Versammlungsraum aufhielt. Dieses Quorum war aber in jedem Fall entscheidend.
Erscheinungsdatum: 28.02.2007
