Doris Deucker

Tel. +49(0)221/9 51 90-88
Fax +49(0)221/9 51 90-98
d.deucker@cbh.de

Existenzvernichtungshaftung besteht auch in der Liquidation der GmbH

Der BGH hat mit Urteil vom 09.02.2009, Az. II ZR 292/07, entschieden, dass eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft in Betracht kommt.

Der für die Existenzvernichtungshaftung bei der erwerbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresses der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern gilt nach Auffassung des BGH erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer weise hervorhebt.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Alleingesellschafter und Liquidator der GmbH eine rechtshängige Klage der Gesellschaft gegen ihn selbst auf Ausgleich eines Kontokorrentsaldos dadurch rechtskräftig zu seinen Gunsten entschieden, dass er als Liquidator der GmbH dafür sorgte, dass durch Säumnis der Gesellschaft ein klageabweisendes Versäumnisurteil erging und in Rechtskraft erwuchs. Infolge dessen konnte der Hauptgläubiger der Gesellschaft im Liquidationsverfahren nicht mehr befriedigt werden. Im Gegensatz zum Berufungsgericht, das deliktische Ansprüche der GmbH i.L. gegen ihren Gesellschafter mit der Begründung abgelehnt hatte, dass die Gesellschaft gegenüber ihrem Alleingesellschafter kein Bestandsinteresse habe, bejaht der II. Zivilsenat des BGH aufgrund der manipulierten Erwirkung des klageabweisenden Versäumnisurteils einen Schadensersatzanspruch der GmbH i.L. aus § 826 BGB wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung unter dem Gesichtspunkt einer Existenzvernichtungshaftung. Der BGH knüpft insoweit an das mit Urteil vom 16.07.2007 geänderte Haftungskonzept des Senats an, wonach die Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters nunmehr an die missbräuchliche Schädigung des im Gläubigerinteresse zweckgebundenen Gesellschaftsvermögens anknüpft und allein in § 826 BGB als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einordnet. Ein solcher missbräuchlicher kompensationsloser Eingriff des Alleingesellschafters in das Gesellschaftsvermögen lag hier in der prozessualen Vereitelung der Durchsetzung des gegen den Alleingesellschafter bestehenden Zahlungsanspruchs der GmbH durch Herbeiführung des rechtskraftfähigen Versäumnisurteils unter gleichzeitigem Missbrach der Organstellung als Liquidator. Der BGH sieht im zu beurteilenden Fall die Einflussnahme des Alleingesellschafters und Liquidators auf „seine“ Gesellschaft als „sittenwidrige Selbstbedienung“ in Form der unlauteren, eigennützigen Vernichtung der Forderung durch das Versäumnisurteil. Dieser Vermögensentzug wirkte insolvenzverursachend oder -vertiefend, da die in Liquidation befindliche Gesellschaft durch die prozessuale Forderungsvereitelung nicht mehr imstande war, im Liquidationsstadium die Forderungen ihrer Gläubiger (auch nur teilweise) zu befriedigen (wobei in der besonderen Konstellation der Liquidation ein nach § 202 KO eingestelltes Konkursverfahren vorangegangen war). Das gegenüber ihrem Gesellschafter verselbständigte Vermögensinteresse der GmbH wird nach Ansicht des II. Zivilsenats zudem für das Liquidationsstadium durch die Gläubigerschutzvorschrift des § 73 Abs. 1 GmbHG unterstrichen.

Folgerichtig stützt der BGH einen Anspruch aus § 826 BGB zusätzlich auf einen Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Verletzung der Liquidationsvorschriften, hier insbesondere § 73 Abs. 1 GmbHG. Die Beendigung der Gesellschaft außerhalb eines Insolvenzverfahrens muss in einem geordneten Liquidationsverfahren erfolgen, in dem die Vermögenswerte der Gesellschaft zunächst zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verwenden sind. Den Gesellschaftern steht innerhalb wie außerhalb der Liquidation nur der Zugriff auf den zur Erfüllung der Gesellschaftsverbindlichkeiten nicht benötigten Überschuss zu. Keinesfalls ist es ihnen erlaubt, der Gesellschaft ihr Vermögen ohne Rücksichtnahme auf ihre gesetzliche Funktion, anstelle ihrer Gesellschafter als Haftungsträger zu dienen, zu entziehen. Auch und gerade im Stadium der Liquidation greift daher der Grundsatz, dass Schutzobjekt der durch einen deliktischen Anspruch abgesicherten Rücksichtnahmepflicht das im Gläubigerinteresse gebundene Gesellschaftsvermögen selbst ist. Daraus leitet der II. Zivilsenat (im Einklang mit § 73 Abs. 3 GmbHG) einen eigenen Anspruch der Liquidationsgesellschaft aus § 826 BGB gegen ihre Gesellschafter ab, falls diese unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaft zu Gläubigerzwecken gebundene Gesellschaftsvermögen schädigen.

Darüber hinaus bejaht der BGH einen Anspruch aus §§ 30, 31 GmbHG.

Einen vom Berufungsgericht konstruierten Verzicht der GmbH i.L. auf ihre Klageforderung in Form der Säumnis im Prozess lehnte der BGH unter Berufung auf das missbräuchliche, sittenwidrige Vorgehen des Liquidators und Alleingesellschafters ebenfalls ab.

Erscheinungsdatum: 24.04.2009