Europarechtswidrigkeit der Versagung der Zusammenveranlagung von in verschiedenen Mitgliedstaaten lebenden Ehegatten
Mit Urteil vom 25.01.2007 hat der EuGH in der Rechtssache C-329/05 entschieden, dass die Versagung einer Zusammenveranlagung von nicht getrennt lebenden Ehegatten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnen, gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der österreichische Ehemann lebte und arbeitete in Deutschland, seine österreichische Ehefrau hingegen lebte in Österreich und erzielte dort Lohnersatzleitungen, welche nach österreichischem Recht keine steuerpflichtigen Einkünfte darstellen. Die Ehegatten beantragten in Deutschland die Zusammenveranlagung gemäß §§ 26, 26 a EStG 1997. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des §§ 1a Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. 1 Abs. 3 EStG 1997 nicht erfüllt seien. Gemäß § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten für die Zusammenveranlagung optieren, wenn beide Ehepartner in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig im Sinne von § 1 Abs. 1 oder 2 oder § 1a EStG sind. Gemäß § 1a i. V. m. § 1 Abs. 3 werden natürliche Personen, die keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben, als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt, soweit sie Einkünfte im Sinne von § 49 EStG (beschränkt steuerpflichtige Einkünfte) erzielen und ihre Einkünfte zu mehr als 90 % der deutschen Einkommenssteuer unterliegen. Der EuGH sieht in dieser Regelung eine verbotene Diskriminierung nach Art. 43 EG, da der Ehemann anders behandelt würde als ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger, der ausschließlich steuerfreie Einkünfte erzielt; dieser könne die Zusammenveranlagung in Anspruch nehmen.
Erscheinungsdatum: 02.02.2007

