Andrea Heuser

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Es wird teurer! - Neue Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen wegen Kartellrechtsverstößen

Die von der Europäischen Kommission am 28.06.2006 vorgestellten neuen Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen lassen höhere Geldbußen für Kartellrechtsverstöße erwarten.

Die Obergrenze von 10 % des Jahresgesamtumsatzes des betroffenen Unternehmens gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 bleibt erhalten. Bis zu dieser Grenze hat die Kommission allerdings ein weites Ermessen, dessen Ausübungsgrundsätze Gegenstand der neuen Leitlinien sind. Die alten, vielfach kritisierten Leitlinien der Kommission aus dem Jahre 1998 finden für neue Kartellrechtsverstöße keine Anwendung mehr.

Geldbußen bestehen aus einem Grundbetrag, welcher nach Vorliegen erschwerender oder mildernder Umstände erhöht oder reduziert wird. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Grundbetrags ist der Wert jener Waren oder Dienstleistungen, die vom Kartellrechtsverstoß erfasst sind und von dem betroffenen Unternehmen im Geschäftsjahr umgesetzt wurden, sog. betroffener Umsatz. Abhängig von der Schwere des Kartellrechtsverstoßes beträgt der Grundbetrag bis zu 30 % des betroffenen Umsatzes multipliziert mit der Anzahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung. Horizontale Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung erachtet die Kommission als besonders schwerwiegend, weshalb die Leitlinien hierfür eine neben den Grundbetrag tretende sog. „Eintrittsgebühr" zwischen 15 % und 25 % des betroffenen Umsatzes vorsehen; zusätzlich legen die Leitlinien fest, dass für derartige horizontale Vereinbarungen, der Grundbetrag am oberen Ende der Bandbreite bis 30 % des betroffenen Umsatzes anzusetzen ist. Hierdurch soll eine erhöhte Abschreckungswirkung erzielt werden.

Der so ermittelte Grundbetrag wird bei erschwerenden Umständen erhöht, so bei Vorliegen eins wiederholten Verstoßes um bis zu 100 % (bislang um bis zu 50 %). Weitere erschwerende Umstände sind die Verweigerung der Zusammenarbeit mit der Kommission und die Rolle als Anführer oder Anstifter des Kartellrechtsverstoßes.

Mildernde Umstände sind etwa die seitens des Unternehmens nachgewiesene Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit, die aktive Zusammenarbeit mit der Kommission und die Genehmigung oder Ermutigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch Behörden oder geltende Vorschriften.

Zu Zwecken der Generalprävention kann die Kommission sodann die nach vorstehenden Grundsätzen ermittelte Geldbuße erhöhen, wenn das betroffene Unternehmen besonders hohe Umsätze mit Waren oder Dienstleistungen erzielt, die nicht mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehen, oder wenn diese Geldbuße nicht ausreicht, um die erzielten widerrechtlichen Gewinne abzuschöpfen.

Die drei wichtigsten Änderungen gegenüber den bisherigen Leitlinien aus dem Jahre 1998 sind die Einführung der „Eintrittsgebühr" für horizontale Preis- oder Marktabsprachen, die Verbindung zwischen der Höhe der Geldbuße und der Dauer der Zuwiderhandlung und die Anhebung des Zuschlags für Wiederholungstäter von 50 % auf 100 %.

Die Leitlinien sind im Internet unter http://ec.europa.eu/comm/competition/antitrust/legislation/fines_de.pdf veröffentlicht.

Erscheinungsdatum: 14.07.2006