Andrea Heuser

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Erleichterte Auseinandersetzung einer BGB-Gesellschaft, die über kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen verfügt

Der BGH hat mit Urteil vom 23.10.2006 (Az. II ZR 192/05) seine Rechtsprechung, nach der in einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts die Feststellung einer Auseinandersetzungsbilanz oder Schlussrechnung nicht Fälligkeitsvoraussetzung eines Auseinandersetzungsanspruchs ist , wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist, nochmals bestätigt und ausgesprochen, dass dies auch für eine ARGE nach dem (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags der Deutschen Bauindustrie, Fassung 1987, gilt.

Der allgemeine Grundsatz, dass der Anspruch eines Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Auseinandersetzung erst fällig werde, wenn die Auseinandersetzungsbilanz von den Gesellschaftern festgestellt sei, findet hiernach keine Anwendung, wenn die Gesellschaft über zu liquidierendes Vermögen nicht mehr verfügt. Vielmehr kann der ein Guthaben beanspruchende Gesellschafter in diesem Fall seinen Ausgleichsanspruch unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen. Streitpunkte über die Richtigkeit einer Schlussrechnung sind in einem Rechtsstreit zwischen den Gesellschaftern über den Ausgleichsanspruch zu entscheiden.

Etwas anderes ergibt sich nach der Ansicht des BGH - anders noch das Oberlandesgericht München - auch nicht aus § 8.6 Sätze 5 - 7 des (Muster-) Arbeitsgemeinschaftsvertrags der Deutschen Bauindustrie, Fassung 1987. Diese Klausel behandelt die Fragen, wie nach Abwicklung sämtlicher Geschäftsvorfälle der ARGE zu verfahren ist, dass eine Schlussbilanz zu erstellen ist und in welcher Form und Frist Einwendungen gegen diese zu erheben sind. Zu der Frage der Fälligkeit des Auseinadersetzungsanspruchs trifft die Klausel aber keine eigenständige Aussage, so dass eine abweichende Beurteilung einer ARGE nicht gerechtfertigt ist.

Erscheinungsdatum: 29.11.2006