Erhebung eines Kostenvorschusses für die Eintragung einer Limited-Zweigniederlassung verstößt nicht gegen die Niederlassungsfreiheit
Mit Urteil vom 01.06.2006 (Az.: 1) – Rs C-453/04) hat der EuGH entschieden, dass die Art. 43 und 48 EG nicht der Regelung eines Mitgliedsstaates entgegen stehen, nach der die Eintragung der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Handelsregister von der Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstandes der Gesellschaft, wie er in ihrem Errichtungsakt niedergelegt ist, abhängig gemacht wird.
Diese Frage war Gegenstand eines Vorabentscheidungsersuchens des LG Berlin, dem ein Rechtsstreit zwischen dem AG Berlin und der Fa. innoventif Limited vorausgegangen war. Die Limited mit Sitz in Birmingham war nach englischem Recht gegründet und beim Companies House eingetragen worden. Ihr Geschäftszweck war in Nummer 3 A bis W (23 Punkte) ihres Errichtungsaktes abschließend beschrieben. Später errichtete die Limited eine Zweigniederlassung in Berlin, deren Eintragung in das Handelsregister sie beim AG Charlottenburg beantragte. Das Amtsgericht machte die Anmeldung von der Einzahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 3.000 EUR abhängig. Diesen Betrag setzte das Gericht aufgrund der zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung des Geschäftsgegenstandes fest, so wie er im Errichtungsakt der Limited beschrieben war, d.h. unter Berücksichtigung aller 23 Punkte. Die Limited legte dagegen Erinnerung ein, mit dem Einwand, dass sich ihr Geschäftsgegenstand ausschließlich aus Nummer 3 A und B ergebe. Nachdem das Amtsgericht die Erinnerung zurückgewiesen hatte, wandte sich die Limited mit einer Beschwerde nach § 14 Abs. 3 KostO an das vorlegende Gericht und machte geltend, die Zahlung eines Vorschusses laufe der Elften Richtlinie (RL 89/666/EWG, ABI L 395, 36) zuwider und verstoße gegen die Niederlassungsfreiheit. In der Sache stellte der EuGH zunächst fest, dass das in dem Mitgliedstaat der Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bestehende Erfordernis einer vollständigen Veröffentlichung des Geschäftsgegenstandes der Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die Eintragung ihrer Zweigniederlassung in das Handelsregister beantragen, mit der Elften Richtlinie vereinbar ist. Art. 2 Abs. 2 lit. b der Richtlinie erlaube den Mitgliedstaaten ausdrücklich, von einer ausländischen Gesellschaft die Offenlegung ihres Errichtungsaktes zu verlangen, wenn diese die Eintragung ihrer Zweigniederlassung in das Handelsregister beantragt. Die §§ 13b Abs. 3 und 13g Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 10 Abs. 1 GmbHG erforderten sogar nur die Offenlegung des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Weiter stellte der EuGH fest, dass die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in einem Mitgliedstaat mit den Art. 43 und 48 EG vereinbar ist und keine Beschränkung der Ausübung einer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat durch eine dortige Zweigniederlassung darstellt. Die Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses, der nur die tatsächlichen Verwaltungskosten einer der Elften Richtlinie entsprechenden Veröffentlichung widerspiegelt, könne keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstellen, da sie die Ausübung dieser Freiheit weder verbiete, behindere, noch weniger attraktiv mache. Zudem benachteilige die Kostenregelung Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten weder tatsächlich noch rechtlich gegenüber Gesellschaften des Niederlassungsstaates. Der EuGH führte näher aus, dass das nationale Gericht sich anhand der Länge des Geschäftsgegenstandes zu vergewissern habe, dass die Höhe des verlangten Vorschusses den zu erwartenden Kosten der Veröffentlichung entspricht. Dabei sei auf den Geschäftsgegenstand abzustellen, wie er im Errichtungsakt der Gesellschaft beschrieben ist, die die Eintragung der Zweigniederlassung beantragt. Das nationale Gericht brauche nicht zu prüfen, ob nach dem Recht des Mitgliedstaats der Gesellschaft, welche die Eintragung der Zweigniederlassung beantragt, der Geschäftsgegenstand als schon durch einen Teil der Bestimmungen des Errichtungsaktes vollständig definiert angesehen werden kann.
Erscheinungsdatum: 11.08.2006
