Eigenmächtige Zahlung eines Geschäftsführergehalts an Gesellschafter-Geschäftsführer und gesellschaftsrechtliche Treuepflicht
Die Zahlung eines Geschäftsführergehalts an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Wissen des Mitgesellschafters begründet nur dann einen Schadensersatzanspruch, wenn der Mitgesellschafter nicht verpflicht wäre, die Zahlung zu genehmigen.
In seinem Urteil vom 11.12.2006 hat der 2. Senat des BGH (Az. II ZR 166/05) einen Schadensersatzanspruch abgelehnt, obwohl an einen Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Wissen eines Mitgesellschafters ein Geschäftsführergehalt gezahlt wurde. Der BGH ist der Ansicht, dass ein Schadensersatzanspruch nur dann geltend gemacht werden könne, wenn der übergangene Gesellschafter nicht aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten ist, die Zahlung zu genehmigen. Dafür sei maßgebend, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Arbeitsleistung erbringt, die unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages vernünftigerweise nur gegen eine gesonderte Vergütung zu erwarten ist. Im vorliegenden Fall waren alle drei Gesellschafter zu gleichen Anteilen an der Gesellschaft beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte seinen Anteil. Dabei wurde ihm verschwiegen, dass ein Gesellschafter an den Gesellschaftergeschäftsführer Geschäftsführergehälter gezahlt hat. Einen Gesellschafterbeschluss gab es nicht. Die Klägerin, die Ehefrau des Gesellschafters, hat behauptet, ihr Ehemann hätte sich einen entsprechenden Gewinnanspruch vorbehalten, wenn er von den - ihrer Auffassung nach unberechtigten - Zahlungen gewusst hätte. Nach Ansicht des BGH ist ein GmbH-Gesellschafter grundsätzlich verpflichtet, aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht seine Mitgesellschafter über sämtliche ihn betreffenden Vorgänge umfassend zu informieren, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und diesem nicht bekannt sein können. Dazu gehört auch die Offenlegung etwaiger verdeckter Gewährungen von Sondervorteilen an einen dritten Mitgesellschafter. Denn solche Sondervorteile können einen Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft auslösen, der in der Bilanz zu aktivieren ist und damit den Gewinn und die Liquidität der Gesellschaft vergrößert bzw. einen Verlust verringert. Nicht ausreichend für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs sei aber ein alleiniger Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung, hier gegen § 46 Nr. 5 GmbHG, da ein diesbezüglicher Gesellschafterbeschluss fehlte. Die Zahlung müsse auch der Sache nach unberechtigt sein. Ein verdeckter Sondervorteil liege darin nämlich nur dann, wenn der Leistung keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber stand (vgl. BGHZ 111, 224 , 227 f.). Zu prüfen sei daher immer, ob der Leistung eine gleichwertige Gegenleistung gegenüberstand, so dass der Gesellschafter verpflichtet gewesen wäre, sie zu genehmigen. Decken sich demnach der Wert der Leistung ganz oder teilweise mit dem Wert der Gegenleistung, kann der übergangene Gesellschafter aufgrund seiner eigenen gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht gehalten sein, die Gehaltszahlung im entsprechenden Umfang zu genehmigen. Nach Auffassung des Senats kommt es damit entscheidend darauf an, ob der Geschäftsführer eine Arbeitsleistung für die Gesellschaft erbracht hat, die unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages, insbesondere des Gewinnverteilungsschlüssels, und der Beiträge der Mitgesellschafter vernünftigerweise nur gegen eine gesonderte Vergütung zu erwarten war. In diesem Fall hätte sich eine gewissenhafte, nach kaufmännischen Grundsätzen handelnde und die berechtigten Belange aller Gesellschafter berücksichtigende Gesellschafterversammlung dem Wunsch nach einer entsprechenden Vergütung nicht verschlossen. Dann aber sind die Mitgesellschafter auch verpflichtet, der Gehaltszahlung in der entsprechenden Höhe nachträglich zuzustimmen ( vgl. BGHZ 98, 276 , 278 ff.). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, dass die Frage der Vergütung im Vorhinein in der Gesellschafterversammlung habe geklärt werden können. Es sei allein entscheidend, ob der Geschäftsführer tatsächlich einen Anspruch gegen seine Mitgesellschafter auf Bewilligung einer Geschäftsführervergütung hatte. Der Verstoß gegen § 46 Nr. 5 GmbHG spiele nur für die Beweislast eine Rolle. Dass trotz des Verstoßes gegen die gesellschaftsrechtliche Kompetenzordnung kein unzulässiger Sondervorteil gewährt worden ist, habe derjenige zu beweisen, der gegen die Kompetenzordnung verstoßen hat, hier also der Beklagte.
Erscheinungsdatum: 01.02.2007
