Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB hat zeitliche Grenzen
Das OLG München hat mit Beschluss vom 06.02.2007 (Az.: 31 Wx 103/06) entschieden, dass die Eintragung eines Haftungsausschlusses, die aufgrund ablehnender Entscheidungen des Registergerichts und des Beschwerdegerichts frühestens nach Ablauf von sieben Monaten seit Geschäftsübernahme durch den neuen Rechtsträger erfolgen kann, nicht mehr zulässig ist. Eine solche Eintragung könne die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Rechtsträger sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit, nicht mehr beseitigen.
Mit Urkunde vom 23.6.2006 meldete der Notar der W. M. M. GmbH & Co. KG diese zur Eintragung in das Handelsregister an. Die Anmeldung enthielt die Mitteilung, dass die Gesellschaft die Geschäfte verschiedener im Handelsregister eingetragener Unternehmen fortführe. Es wurde daher weiter beantragt, in das Handelsregister einzutragen, dass die neu errichtete Kommanditgesellschaft nicht für die Verbindlichkeiten der fortgeführten Unternehmen hafte. Im Unternehmenskaufvertrag erteilten die Verkäufer - soweit sie im Handelsregister eingetragen waren - die Zustimmung zur Firmenfortführung durch den Käufer. Mit Übergabe des Betriebes am 27.6.2006 gingen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb auf die anmeldende Gesellschaft als Käufer über. Ferner war vereinbart, dass bei Firmenfortführung durch den Käufer ein Haftungsausschluss im Handelsregister einzutragen ist. Auf die Anmeldung des Notars beim Registergericht - bei der dieser angesichts des bereits aufgenommenen Geschäftsbetriebs zur Minimierung des Haftungsrisikos im Gründungszeitraum um eiligen Vollzug bat - teilte das Registergericht mit, dass die vorgelegte Anmeldung aus mehreren Gründen nicht vollzogen werden könne. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB nicht vor. Nachdem der Notar Antrag auf Teilvollzug bezüglich der Eintragung der neu errichteten GmbH & Co. KG gestellt hatte, wurde diese in das Handelsregister eingetragen. In Bezug auf die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB wies das Registergericht die Anmeldung jedoch per Beschluss zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde sowie weitere Beschwerde wurden vom Landgericht Ingolstadt bzw. Oberlandesgericht München ebenfalls zurückgewiesen. Das Landgericht stützte seine Entscheidung darauf, dass eine Firmenfortführung nicht vorläge; die Firma der anmeldenden GmbH & Co. KG enthielte zwar einen Namensbestandteil der übernommenen Gesellschaft, dieser Namensbestandteil besitze jedoch keine derart prägende Kraft, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise dies als Fortführung der alten Firma angesehen würde. Das OLG München hingegen ließ dahinstehen, ob eine Firmenfortführung im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB vorlag und führte aus, dass die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB jedenfalls unter zeitlichen Gesichtspunkten scheitere: Ein Haftungsausschluss könne nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen werde. Die Handelsregistereintragung und die Bekanntmachung müssten daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden. Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung treffe den neuen Unternehmensträger. Dabei komme es weder auf dessen Verschulden noch auf ein solches des Registergerichts an. Sei jedoch offensichtlich, dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, müsse die Eintragung versagt werden. Im Falle der W. M. M. GmbH & Co. seien seit der Aufnahme des Geschäftsbetriebs am 27.6.2006 über sieben Monaten vergangen und damit der Zeitraum verstrichen, in dem ein Haftungsausschluss durch Eintragung und Bekanntmachung mit Außenwirkung noch wirksam werden könnte. Die ältere Rechtsprechung hätte die Wirkungen eines Haftungsausschlusses verneint, wenn zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung sechs bis zehn Wochen verstrichen waren. Dieser Zeitraum werde heute gemeinhin als zu kurz angesehen, da eine solche Frist den Anmelder gegenüber einer ablehnenden Entscheidung des Registergerichts rechtlos stellen würde. Die geltende Rechtsprechung ließe es deshalb zu, eine Eintragung eines Haftungsausschlusses auch noch nach fünf Monaten seit Übergang des Unternehmensträgers bei vorliegender unverzüglicher Anmeldung vorzunehmen. Andererseits werde ein Zeitraum von acht oder neun Monaten jedenfalls nicht mehr für ausreichend erachtet. Nachdem alle gerichtlichen Instanzen in einem Zeitraum entschieden hätten, welcher nach dem üblichen Geschäftsablauf vertretbar sei, sei bei der Beurteilung der noch als angemessen anzusehenden Frist keine Verzögerung des Eintragungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Eintragung des Haftungsausschlusses erst nach einem Zeitraum von weit über sieben Monaten seit Geschäftsübernahme müsse aber versagt werden, da sie rechtlich unzulässig geworden sei. Nach einem solchen Zeitraum müsse davon ausgegangen werden, dass sich die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger trage auch die Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, zwischenzeitlich derart verfestigt habe, dass dieser Umstand von einer demnächst erfolgenden Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses nicht mehr beseitigt werden kann.
Erscheinungsdatum: 29.03.2007
