Die Bezeichnung „gGmbH“ ist kein zulässiger Rechtsformzusatz bei gemeinnütziger GmbH
Mit Beschluss vom 13.12.2006 (Az.: 31 Wx 84/06) hat das OLG München entschieden, dass die Abkürzung „gGmbH“ keine zulässige Angabe der Gesellschaftsform gemäß § 4 GmbHG darstelle und deswegen auch nicht in das Handelsregister eingetragen werden könne.
Die beteiligte Gesellschaft, die S-GmbH, meldete die Änderung ihrer Firma in „S.-gGmbH" zur Eintragung in das Handelsregister an; wobei die Abkürzung für „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" stehen sollte. Das Registergericht beanstandete, dass „gGmbH" kein zulässiger Rechtsformzusatz sei. Die Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen diese Verfügung des Registergerichts wies das Landgericht zurück. Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde blieb ebenfalls ohne Erfolg. Das OLG München schloss sich der Rechtsauffassung des Landgerichts an, dass „gGmbH" kein zulässiger Rechtsformzusatz im Sinne des § 4 GmbHG sei. Nach § 4 GmbHG müsse die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die Anforderungen an den Rechtsformzusatz seien streng zu handhaben. Insoweit nahm das Gericht mit Stimmen in der Literatur an, dass das mit der nunmehr geltenden Wahlfreiheit bei der Gestaltung des Firmenkerns verbundene Defizit an Informationskraft eine entsprechend gestärkte Aussage- und Informationskraft der Firma über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse erfordere. Die Abkürzung „gGmbH" entspreche diesen zwingenden gesetzlichen Vorgaben nicht. Die Vorschrift des § 4 GmbHG ließe als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung" zu. Weitere Kürzel für zusätzliche Angaben, wie etwa hier zum Gesellschaftszweck, könnten daher nicht aufgenommen werden. Ob in der ausgeschriebenen Form die Bezeichnung „gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung" als Bestandteil der Firma zulässig wäre, könne dahinstehen. Auch daraus ließe sich jedenfalls nicht ableiten, dass entgegen der gesetzlichen Regelung eine entsprechende Erweiterung der Abkürzung für den Rechtsformzusatz zuzulassen sei. Das Landgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Hinzufügung weiterer Bestandteile zu der allgemein verständlichen Abkürzung „GmbH" die Gefahr berge, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und Unklarheit darüber entsteht, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen, insbesondere über die Haftung, unterliegt. Auch die weite Verbreitung der Abkürzung „gGmbH" in Fachliteratur und Medien ändere nichts daran, dass diese als Kennzeichnung der Rechtsform nach § 4 GmbHG nicht zulässig sei. Das gelte auch für den Umstand, dass in anderen Fällen dieser Zusatz im Handelsregister eingetragen wurde. Die Nicht-Anerkennung der Bezeichnung „gGmbH" durch das OLG München lässt sowohl die Gemeinnützigkeit der Gesellschaft und die damit zusammenhängenden Steuerprivilegien, als auch ihre Wirksamkeit unberührt, sollte die Gesellschaft bereits als „gGmbH" eingetragen worden sein. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Registergerichte im Wege des Firmenmissbrauchsverfahrens oder des Beanstandungsverfahrens einschreiten. Auch können Dritte Ansprüche auf Unterlassung des Firmengebrauchs, etwa aus dem Markengesetz oder dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb, geltend machen.
Erscheinungsdatum: 16.03.2007

