Der übernahmerechtliche Squeeze Out nach dem WpÜG: Die Vermutung der Angemessenheit der Abfindung ist widerleglich
Mit Beschluss (nicht rechtskräftig) vom 05.08.2008, Az. 3-5 O 15/08, hat das Landgericht Frankfurt am Main erkannt, dass die Vermutung widerleglich ist, wonach gemäß § 39 a Abs. 3 WpÜG die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung als angemessen anzusehen ist, wenn der Bieter aufgrund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des betroffenen Grundkapitals erworben hat.
Nach einem Übernahme- oder Pflichtangebot kann ein Bieter, welcher eine Beteiligung von 95 % erreicht hat, gemäß § 39 a Abs. 1 WpÜG den Ausschluss der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung verlangen. Gemäß § 39 a Abs. 3 WpÜG ist die im Rahmen des Übernahme- oder Pflichtangebots gewährte Gegenleistung als angemessen anzusehen, wenn der Bieter aufgrund des Angebots Aktien in Höhe von mindestens 90 % des betroffenen Grundkapitals erworben hat. Die Widerleglichkeit der Vermutung in § 39 a Abs. 3 WpÜG begründete das Landgericht Frankfurt am Main wie folgt: Zunächst fehlt im Wortlaut des § 39 a Abs. 3 WpÜG ein ausdrücklicher Hinweis auf die Unwiderleglichkeit, welcher bei vielzähligen unwiderleglichen Tatsachenvermutungen ausdrücklich Eingang in den Gesetzwortlaut gefunden hat. Auch wenn ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien eine Unwiderleglichkeit beabsichtigt war, kann dies eine Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht rechtfertigen, da eine Äußerung des Gesetzgebers die Gerichte nicht bindet, wenn deren Inhalt nicht Eingang in den Gesetzestext gefunden hat. Ferner würde eine Unwiderleglichkeit, welche sich insbesondere bei Heranziehung der französischen und englischen Fassung der Richtlinie derselben nicht entnehmen lässt, gegen die die Eigentumsgarantie in Art 14 Abs. 1 GG verstoßen. Das Gericht stellt klar, dass die Vermutung des § 39 a Abs. 3 WpÜG nicht durch allgemeine Erfahrungsgrundsätze sondern nur durch konkrete, die Zielgesellschaft betreffende Umstände, aufgrund welcher sich die Unangemessenheit der Abfindung aufdrängt, erschüttert werden könne. Gelingt den Minderheitsaktionären die Vermutung der Angemessenheit zu erschüttern, z.B. durch Vorlage von Unternehmensbewertungen oder auch Geschäftsberichten, dann stellt sich das Folgeproblem, dass eine Beweiserhebung zum Wert der Zielgesellschaft durch Einholung eines Sachverständigengutachtens im Verfahren nach § 39 a f. WpÜG nicht in Betracht kommt, da die Zielgesellschaft am Verfahren nicht beteiligt ist und die §§ 39 a, 39 b WpÜG insbesondere keine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht des Vorstandes enthält, welche unerlässlich ist, um die Tatsachengrundlage für ein etwaiges Sachverständigengutachten zu ermitteln. Gelingt es also den Minderheitsaktionären, die Vermutung der Angemessenheit zu erschüttern, und kann der Mehrheitsaktionär nicht den Gegenbeweis antreten, so ist dieser auf das ungleich aufwendigere Ausschlussverfahren nach den §§ 327 a ff AktG verwiesen. Die Angemessenheit der Abfindung kann in diesen Fällen durch gerichtlichen Beschluss nach dem Spruchverfahrensgesetz bestimmt werden. Argumentation und Ergebnis des Landgerichts Frankfurt am Main überzeugen. Denn das Gericht setzt die Hürde für eine Erschütterung der Vermutung so hoch, dass eine missbräuchliche Geltendmachung durch Minderheitenaktionäre ausgeschlossen und eine Überprüfung der Angemessenheit dringend angezeigt ist.
Erscheinungsdatum: 21.08.2008
