Der BGH ändert seine Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgrundsatz hinsichtlich einer vom Einstimmigkeitsprinzip nach § 119 Abs. 1 HGB abweichenden Satzungsregelung

Die Feststellung des Jahresabschlusses kann in einer Personengesellschaft auch dann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, wenn der Gesellschaftsvertrag lediglich eine allgemeine Mehrheitsklausel enthält. Der Bestimmtheitsgrundsatz erfordert nicht eine Benennung dieses konkreten Beschlussgegenstandes.

Der 2. Zivilsenat hat in seinem Urteil vom 15.01.2007 (Az. II ZR 245/05) seine bisherige Rechtsprechung zum Bestimmtheitsgrundsatz geändert und die mit Urteil vom 29.03.1996 (Az. II ZR 263/94) noch geforderte ausdrückliche Einbeziehung dieses Beschlussgegenstandes in das einfache Mehrheitserfordernis ausdrücklich aufgegeben. Während der BGH in der Entscheidung aus dem Jahr 1996 darauf abstellt hat, dass die Feststellung des Jahresabschlusses eine das Gewinnrecht der Gesellschafter tangierende Maßnahme und damit ein „Grundlagengeschäft" sei, betont er nun den periodischen wiederkehrenden Charakter der Maßnahme und den Umstand, dass es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme und mithin kein „ungewöhnliches" Geschäft handele.

An dem Bestimmtheitsgrundsatz als solchem hält der BGH indes explizit fest; diese Frage hatte er in jüngeren Entscheidungen offen gelassen. Danach muss eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlange aber keine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen könnten sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben.

Der 2. Senat betont jedoch, dass die vertragliche Vereinbarung eines Mehrheitserfordernisses allein nicht geeignet ist, eine Mehrheitsentscheidung zu legitimieren. Auf einer 2. Stufe sei eine inhaltliche Wirksamkeitsprüfung vorzunehmen, wie sie vergleichbar auch die „Kernbereichslehre" fordere. Im Rahmen dieser materiell-rechtlichen Prüfung sei zu klären, ob trotz Zulassung der betreffenden Mehrheitsentscheidung im Gesellschaftsvertrag ein unzulässiger Eingriff in schlechthin unverzichtbare oder in relativ unentziehbare oder nur aus wichtigem Grund entziehbare Mitgliedschaftsrechte vorliege. Im zweiten Fall käme es dann darauf an, ob die Gesellschaftermehrheit die inhaltlichen Grenzen der ihr erteilten Ermächtigung eingehalten und sich nicht treupflichtwidrig über beachtenswerte Belange der Minderheit hinweggesetzt habe. Der 2. Senat führt weiter aus, dass die Darlegungs- und Beweislast bei der Minderheit liege, die sich auf die Treupflichtwidrigkeit der Mehrheitsentscheidung beruft.

Erscheinungsdatum: 16.03.2007