Darlegungs- und Beweislast bei Zahlungen des Geschäftsführers ans sich selbst

Ist es streitig, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, so ist es Sache des Geschäftsführers, darzulegen und auch zu beweisen, dass er einen Zahlungsanspruch hatte.

Dem Urteil des BGH vom 22.06.2009 (Az. II ZR 143/08) lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat einen Geldbetrag von einem Konto der Gesellschaft an sich selber auszahlen lassen. Als Begründung für die Zahlung führte der Geschäftsführer an, dass es sich um die Rückzahlung eines von ihm an die Gesellschaft gewährten Darlehens handele. Die Gesellschaft nahm daraufhin den Geschäftsführer auf Rückerstattung dieses Betrages in Anspruch. Die Gesellschaft bestritt, dass ein Rechtsgrund für die Rückzahlung bestehe. Es lag weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vor noch konnte sie aus den sonstigen Unterlagen erkennen, dass ein solcher bestand.

Das OLG Dresden hat die Klage der Gesellschaft mit der Begründung abgewiesen, dass sie nicht nachgewiesen habe, dass der behauptete Rechtsgrund - hier das gewährte Darlehen – nicht bestehe. Das OLG Dresden hat die Gesellschaft für beweisfällig erachtet

Der Bundesgerichtshof ist dieser Begründung nicht gefolgt, sondern hat seine Rechtsauffassung hinsichtlich der Beweislastverteilung bei der Prüfung der Geschäftsführerhaftung bestätigt. Der 2. Senat hat klargestellt, dass die Gesellschaft zur Begründung ihres Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Geschäftsführer nur darlegen und beweisen müsse, dass ihr durch ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Geschäftsführers ein Schaden entstanden sei. Ist dagegen streitig, ob eine Zahlung des Geschäftsführers an sich selbst pflichtgemäß war, müsse die Gesellschaft lediglich darlegen, dass der Geschäftsführer auf einen möglicherweise nicht bestehenden Anspruch geleistet habe. Im vorliegenden Fall habe die Gesellschaft diese Darlegungslast erfüllt. Sie hat dargelegt, dass kein Darlehensrückzahlungsanspruch des Geschäftsführers bestanden habe, da weder ein schriftlicher Darlehensvertrag vorgelegen habe noch eine Darlehensgewährung durch den Geschäftsführer aus den der Gesellschaft vorliegenden Unterlagen zu entnehmen gewesen sei. Vielmehr sei es Sache des Geschäftsführers darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen, dass er der Gesellschaft ein Darlehen gewährt habe.

Angesichts dieses Haftungsrisikos des GmbH-Geschäftsführers und der Beweislast ist darauf zu achten, dass der Rechtsgrund von Zahlungen an sich selbst nachvollziehbar dokumentiert ist und Zahlungen nur auf der Grundlage eines schriftlichen Darlehensvertrages zu gewähren sind. Denn letztlich trägt der Geschäftsführer die Beweislast.

Erscheinungsdatum: 18.12.2009