
Johannes Ristelhuber
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Cross Border Leasing (CBL)
Zahlreiche Städte und Gemeinden haben in der Vergangenheit Sale-and-lease-back-Transaktionen oder Cross-Border-Leasing-Transaktionen (CBL) mit Milliardenwerten vorgenommen. Vertragspartner sind amerikanische Gesellschaften.
Im April und Mai 2008 haben die US-amerikanischen Steuerbehörden vor den Bundesgerichten in drei Verfahren bestätigt, dass nach US-Steuerrecht keine Abschreibungen aus CBL-Transaktionen geltend gemacht werden können. In der Folge haben die US-amerikanischen Steuerbehörden mehr als 45 der größten betroffenen Unternehmen angeboten, die Steuervorteile für die Vergangenheit zu akzeptieren, wenn im Gegenzug die CBL-Verträge bis zum 31.12.2008 beendet werden. Die Auswirkungen für deutsche Kommunen sind offen. Klar ist jedenfalls, dass die US-amerikanischen Unternehmen unter Druck stehen und nach Auswegen suchen werden, sich mit juristischen Mitteln ihre Rendite zu sichern und sich vorzeitig von den Verträgen zu lösen.
Neben dieser Entwicklung drohen sich die ohnehin in diesen Geschäften veranlagten Risiken zu realisieren:
- Schadensersatz für Steuerschäden. Da der amerikanische Investor den dortigen Finanzbehörden den Nachweis liefern muss, dass die Anlage tatsächlich betreiben wird, was deren betriebsbereiten Zustand voraussetzt, trägt die Kommune die Lasten der Instandhaltung. Nun könnte man sicher einwenden, dass diese Last die Kommunen auch sonst trifft. Ein Unterschied besteht jedoch: Erfüllt die Kommune diese Pflicht nicht und erleidet der amerikanische Investor deshalb einen Schaden, verliert er gar den Steuervorteil, so ist die Kommune verpflichtet, diesen zu ersetzen.
- Höhere Versicherungsprämien. Die Kommunen müssen das Leasingobjekt versichern. Die abgeschlossenen Verträge können ein bestimmtes Rating der Versicherung voraussetzen. Verschlechtert sich das Rating muss u. U eine neue Versicherung mit u. U. deutlich höherer Prämie abgeschlossen werden.
- Doppelte Zahlung der Leasingraten. Was passiert, wenn die Beträge aus der vereinnahmten Leasingrate bei einem inzwischen insolventen Kreditinstitut hinterlegt wurden? Hier können die Kommunen je nach Ausgestaltung der Verträge verpflichtet sein, den vollen Betrag zu ersetzen oder nachzuschießen.
- Kosten eines Depotwechsels. Ist die Kommune verpflichtet, bei einem absinkenden Rating auch die Depotbank zu wechseln, können hierdurch erhebliche Kosten entstehen.
- Insolvenz des US-Investors. Bei Insolvenz des US-Investors findet ein Insolvenzverfahren nach US-amerikanischem Recht in den USA statt. Das Insolvenzrisiko des US-Investors kann zwar durch die Einschaltung eines US-Trusts minimiert werden. Welche Sicherheit dieses Vorgehen aber tatsächlich bringt wird sich noch erweisen müssen.
- Prozesskosten für Verfahren in den USA. Gerichtsstand ist regelmäßig New York, dessen Recht auch anwendbar ist, weil dort die besondere Voraussetzung der Anerkennung auch nachträglich als rechtswidrig erkannter Verträge besteht. Die Prozesskosten für Verfahren vor US-Gerichten liegen erheblich über den Kosten für vergleichbare Verfahren in Deutschland. Anders als nach deutschen Recht ist nicht gewährleistet, dass die Kosten vom Gegner erstattet werden müssen, selbst wenn der Prozess gewonnen wird.
- Auswirkungen der Entscheidungen von US-Gerichten. Ob entsprechende Urteile, die Schadenersatz aus einem gesetzeswidrigen Vertrag mit dem Ziel gesetzlich missbilligter Steuervorteile zum Gegenstand haben, in Deutschland vollstreckt werden können oder aber gegen den ordre public verstoßen, werden die deutschen Gerichte zu entscheiden haben. Ebenso können Zweifel an der Gültigkeit der Gerichtsstandvereinbarung bestehen, je nach dem, um welches Leasingobjekt es geht. Ist die Gerichtsstandvereinbarung unwirksam, scheidet schon deshalb eine Vollstreckung der US-amerikanischen Entscheidung in Deutschland aus.
- Confidentiality Clause. Regelmäßig werden die in den Verträgen vereinbarten Vertraulichkeitsklauseln nach dem Recht des Staates New York einem Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen den verschiedenen Kommunen rechtlich entgegenstehen. Eine Vertragsprüfung durch das Rechtsamt/ durch Rechtsanwälte dürfte auch nach dem Recht des Staates New York in aller Regel erlaubt sein.
CBH Rechtsanwälte (www.cbh.de) hat eine Task Force zur Beurteilung der entstehenden Risiken gebildet, um auf die Anforderungen aus der Praxis schnell und flexibel reagieren zu können. CBH kooperiert in den USA mit der renommierten Kanzlei Holland & Knight.
Kontakt:
Dr. Stefan Hertwig: s.hertwig@cbh.de +49 (0) 221 95190-89
Johannes Ristelhuber: j.ristelhuber@cbh.de +49 (0) 221 95190-88
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Erscheinungsdatum: 19.10.2008
