BMF-Schreiben zur geänderten Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (1 %-Regelung für die private Kfz-Nutzung)
Mit Schreiben vom 07.07.2006 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zur geänderten Fassung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG , wonach die pauschale Ermittlung der privaten Nutzung von Dienstfahrzeugen nach der sog. 1 %-Regelung nur noch anwendbar ist, wenn das betreffende Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, Stellung genommen. Die Einschränkung der 1 %-Regelung war durch das Gesetz zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen mit Wirkung ab dem 01.01.2006 eingeführt worden.
In dem BMF-Schreiben werden unter anderem Leitlinien für die betriebliche KfZ-Nutzung und deren Nachweis durch den Steuerpflichtugen aufgestellt. Zur betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs rechnet die Finanzverwaltung zum einen gemäß § 4 Abs. 4 EStG alle Fahrten, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Zum anderen zählen dazu aber auch die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten. Hierdurch wird der Bereich der betrieblichen Kraftfahrzeugnutzung erheblich erweitert und die Erreichung der 50 %-Schwelle nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG entsprechend erleichtert.
Der Umfang der betrieblichen Nutzung ist vom Steuerpflichtigen darzulegen und glaubhaft zu machen. Hierzu stellt das BMF klar, dass der Nachweis der betrieblichen Nutzung nicht durch ein förmliches Fahrtenbuch erfolgen muss, sondern in jeder geeigneten Form erbracht werden kann. Als Beispiele werden Eintragungen im Terminkalender, die Abrechnung gefahrener Kilometer gegenüber den Auftraggebern, Reisekostenaufstellungen sowie andere Abrechnungsunterlagen genannt. Auch formlose Aufzeichnungen über einen repräsentativen zusammenhängenden Zeitraum - in der Regel drei Monate -, die Angaben über Anlass und Entfernung der betrieblich veranlassten Fahrten sowie die Kilometerstände zu Beginn und Ende des Aufzeichnungszeitraums enthalten, sind zur Glaubhaftmachung geeignet. Auf den Nachweis der betrieblichen Nutzung kann gänzlich verzichtet werden, wenn sich bereits aus Art und Umfang der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ergibt, dass das Kraftfahrzeug zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wie es etwa für Taxiunternehmer und Handelsvertreter der Fall ist. Ein Nachweis ist des Weiteren entbehrlich, wenn die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten mehr als 50 % der Jahreskilometerleistung des Kraftfahrzeugs ausmachen. Zudem geht die Finanzverwaltung von dem einmal dargelegten Umfang der betrieblichen Nutzung auch für die folgenden Veranlagungszeiträume aus, sofern sich keine wesentlichen Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeit oder der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte ergeben.
Mit dem BMF-Schreiben vom 07.07.2006 hat die Finanzverwaltung die Anforderungen an den Nachweis und die Erfüllung der durch die Gesetzesänderung verschärften Voraussetzungen für die Anwendung der 1 %-Regelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG klar zugunsten der Steuerpflíchtigen ausgestaltet. Durch die Einbeziehung der Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte lässt nur die echte Privatnutzung ohne jeglichen Bezug zur Erwerbstätigkeit die Anwendung der 1 %-Regelung entfallen. Auch der Aufwand an den Nachweis des Umfangs der betrieblichen Nutzung wurde auf ein sinnvolles Maß beschränkt.
Erscheinungsdatum: 27.07.2006

